Wunsch- und Wahlrecht in der Eingliederungshilfe nutzen

29. Juni 2026

Inhalt

Sie haben eine Behinderung und brauchen Unterstützung? Dann dürfen Sie mitbestimmen! Das nennt man Wunsch- und Wahlrecht. Sie können wählen: Wo wohne ich? Wer hilft mir? Wie bekomme ich meine Leistungen?

Wir erklären auch wichtige Begriffe wie Gesamtplan-Verfahren, Leistungs-Bescheid, Widerspruchs-Bescheid, Sozialgericht, EUTB, Budget für Arbeit und Budget für Ausbildung. Mit praktischen Tipps und Beispielen aus dem echten Leben.

 

Was ist das Wunsch- und Wahlrecht?

Einfach erklärt: Sie dürfen mitbestimmen
Wenn Sie Leistungen der Eingliederungshilfe bekommen, haben Sie das Recht mitzubestimmen.

Das bedeutet: Sie dürfen sagen, was Sie haben wollen. Und Sie dürfen sagen, wie Sie es wollen.

Das Amt darf nicht einfach entscheiden, ohne Sie zu fragen. Sie sind kein Objekt. Sie sind ein Mensch mit Rechten.

Wo steht das im Gesetz? (§ 8 SGB IX)

Das Wunsch- und Wahlrecht steht im Gesetz: § 8 SGB IX (Sozial-Gesetz-Buch IX).

Dort heißt es sinngemäß: Bei der Entscheidung über Leistungen und bei der Ausführung von Leistungen wird berechtigten Wünschen der Leistungs-Berechtigten entsprochen.

Wichtig ist auch: Die Hilfe soll zu Ihrem Leben passen. Im Gesetz steht auch, dass Leistungen nach dem Einzelfall entschieden werden.

Das Gesetz ist eindeutig: Ihre Wünsche zählen!

Den genauen Gesetzes-Text finden Sie hier: § 8 SGB IX auf gesetze-im-internet.de

Ein Menschen-Recht auf Selbst-Bestimmung

Das Wunsch- und Wahlrecht ist kein Geschenk des Amtes. Es ist ein Menschenrecht.

Menschen mit Behinderung haben dasselbe Recht auf Selbst-Bestimmung wie alle anderen Menschen auch.
Niemand darf Ihnen sagen: „Nehmen Sie, was wir Ihnen geben.“ Sie dürfen wählen.

Das Wunsch- und Wahlrecht gilt für alle Leistungen

Das Wahlrecht gilt nicht nur für einen Bereich. Es gilt für alle Leistungen der Eingliederungshilfe:

  • Leistungen zum Wohnen
  • Leistungen für die Arbeit
  • Leistungen für die Freizeit
  • Leistungen zur Bildung
  • Medizinische Rehabilitation

Ein wichtiger Begriff ist: Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

Das sind Hilfen, damit Sie im Alltag, in der Freizeit, beim Wohnen und im Leben in der Gemeinschaft mitmachen können.

Ein weiterer wichtiger Begriff ist: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Das sind Hilfen für Arbeit und Beruf. Dazu gehören zum Beispiel Unterstützung im Job, eine Werkstatt, das Budget für Arbeit oder das Budget für Ausbildung.

Mehr über die verschiedenen Leistungen erfahren Sie im Artikel Was ist Eingliederungshilfe? Grundlagen und Ziele.

 

Warum gibt es das Wunsch- und Wahlrecht?

UN-Behinderten-Rechts-Konvention
In diesem Vertrag der Vereinten Nationen (UNO) steht: Menschen mit Behinderung haben das Recht auf Selbst-Bestimmung, Teilhabe und ein Leben mitten in der Gesellschaft.

Deutschland hat die UN-Behinderten-Rechts-Konvention unterschrieben. Das ist ein internationales Abkommen.

Darin steht: Menschen mit Behinderung haben das Recht, selbst über ihr Leben zu entscheiden. Sie haben das Recht auf ein unabhängiges Leben. Sie haben das Recht, Teil der Gesellschaft zu sein.

Deutschland muss dieses Recht umsetzen. Das Wunsch- und Wahlrecht in der Eingliederungshilfe ist ein Teil dieser Umsetzung.

Dazu gehören auch Barriere-Freiheit und angemessene Vorkehrungen.
Barriere-Freiheit heißt: Menschen mit Behinderung sollen Angebote ohne Hindernisse nutzen können.

Angemessene Vorkehrungen heißt: Es sollen Anpassungen gemacht werden, damit Sie Ihre Rechte wirklich nutzen können.

Zum Beispiel: einfache Sprache, Gebärdensprache oder mehr Zeit für Gespräche.

Wichtig ist auch die unterstützte Entscheidungs-Findung. Das bedeutet: Sie bekommen Hilfe beim Entscheiden. Aber die Entscheidung soll so weit wie möglich Ihr eigener Wille bleiben.

Selbst-Bestimmung statt Fürsorge

Früher war die Eingliederungshilfe Teil der Sozialhilfe. Menschen wurden behandelt wie „Hilfe-Empfänger“. Sie mussten nehmen, was das Amt ihnen gab.

Heute ist das anders. Die Eingliederungshilfe ist kein Almosen mehr. Sie ist ein Rechtsanspruch. Und dazu gehört: Sie bestimmen mit.

Das Bundes-Teilhabe-Gesetz (BTHG) hat diesen Wandel 2020 vollendet. Seitdem steht Selbst-Bestimmung im Mittelpunkt. Nicht Fürsorge.

Sie kennen sich selbst am besten

Kein Amt-Mitarbeiter kennt Ihr Leben so gut wie Sie.

Sie wissen:

  • Was Ihnen gut tut
  • Was Ihnen schadet
  • Was Sie brauchen
  • Was Ihre Ziele sind

Deshalb ist es wichtig, dass Sie entscheiden. Nicht das Amt allein.

Ihre Wünsche sind wichtig!

Ihre Wünsche sind keine Extrawurst. Sie sind Teil des Gesetzes.

Das Amt muss Ihre Wünsche ernst nehmen Das Amt muss versuchen, sie zu erfüllen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen darf das Amt „Nein“ sagen – und dann muss es das gut begründen.

 

In welchen Bereichen können Sie wählen?

Überblick: Wo gilt das Wahlrecht?
Das Wahlrecht gilt in vielen Bereichen. Hier ein Überblick:

Bereich Was Sie wählen können
Art der Leistung Welche Unterstützung bekommen Sie?
Wohnform Eigene Wohnung, Wohnheim oder Wohngruppe?
Dienst oder Einrichtung Welcher Anbieter unterstützt Sie?
Persönliches Budget Geld statt Sach-Leistung?
Ort der Leistung Wo findet die Hilfe statt?
Betreuungs-Person Wer hilft Ihnen persönlich?
Zeit und Rhythmus Wann und wie oft kommen die Helfer?

Fachlich sagt man zu Diensten und Einrichtungen auch: Leistungs-Erbringer.

Das sind die Stellen, die die praktische Hilfe leisten.

Art der Leistung wählen

Sie können mitbestimmen, welche Art von Unterstützung Sie bekommen.

Beispiel: Sie brauchen Hilfe im Alltag. Sie können wählen, ob Sie lieber eine persönliche Assistenz möchten oder lieber Unterstützung in einer Tages-Stätte.

Wohnform wählen

Sie dürfen wählen, wo Sie wohnen möchten.

In der eigenen Wohnung? In einer Wohngruppe? In einem Wohnheim?

Das ist eine der wichtigsten Entscheidungen – und sie liegt bei Ihnen.

Dienst oder Einrichtung wählen

Sie müssen nicht mit dem ersten Anbieter vorlieb nehmen, den das Amt vorschlägt. Sie dürfen verschiedene Anbieter kennenlernen und vergleichen.
Diese Anbieter heißen rechtlich oft Leistungs-Erbringer.

Sie dürfen fragen: Passt dieser Leistungs-Erbringer zu meinem Bedarf? Kann er mich gut unterstützen?

Persönliches Budget statt Sach-Leistung

Statt einer fertigen Dienstleistung können Sie auch Geld bekommen und Ihre Hilfe selbst organisieren. Das nennt sich Persönliches Budget.

Daneben gibt es auch das Budget für Arbeit.

Das Budget für Arbeit hilft Menschen, die nicht in einer Werkstatt arbeiten wollen, sondern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dann kann zum Beispiel ein Arbeitgeber Geld bekommen.

Es gibt auch das Budget für Ausbildung.

Das Budget für Ausbildung hilft Menschen mit Behinderung bei einer beruflichen Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Ort der Leistung wählen

Sie dürfen sagen, wo die Hilfe stattfinden soll. Zu Hause? In einer Einrichtung? In einer anderen Stadt?

Personen wählen (wer unterstützt mich?)

Sie haben auch ein Mitsprache-Recht, wer Sie persönlich betreut und unterstützt. Sympathie und Vertrauen spielen dabei eine wichtige Rolle.

 

Wohnform selbst bestimmen

Sie entscheiden: Wo möchte ich wohnen?
Wo Sie wohnen, ist eine sehr persönliche Entscheidung. Deshalb haben Sie dabei ein starkes Mitsprache-Recht.

Niemand darf Ihnen einfach vorschreiben: „Sie ziehen jetzt ins Wohnheim.“

Sie dürfen Ihre Wünsche äußern. Das Amt muss sie berücksichtigen.

Ambulant: Eigene Wohnung mit Unterstützung

Viele Menschen mit Behinderung wohnen in ihrer eigenen Wohnung. Sie bekommen Unterstützung von einem Betreuungs-Dienst, der zu Ihnen kommt.

Das nennt man ambulante Eingliederungshilfe.

Vorteile:

  • Sie bleiben in Ihrer gewohnten Umgebung
  • Sie behalten Ihre Privatsphäre
  • Sie sind unabhängiger
  • Sie können Ihre Tagesstruktur selbst gestalten

Alles zur ambulanten Eingliederungshilfe finden Sie im Artikel Ambulante Eingliederungshilfe.

Stationär: Wohnheim oder Wohngruppe

Wenn Sie sehr viel Unterstützung brauchen oder wenn Sie es selbst möchten, können Sie auch in einem Wohnheim oder in einer Wohngruppe leben.

Dort gibt es Betreuung und Unterstützung rund um die Uhr.

Wichtig: Auch wenn Sie stationär wohnen, haben Sie Wunsch- und Wahlrecht. Sie dürfen wählen, welches Wohnheim oder welche Wohngruppe zu Ihnen passt.

Mehr dazu finden Sie im Artikel Stationäre und teilstationäre Angebote.

Teil-stationär: Eigene Wohnung + Tagesstätte

Eine weitere Möglichkeit ist das teil-stationäre Angebot. Sie wohnen in Ihrer eigenen Wohnung. Tagsüber gehen Sie in eine Tages-Stätte oder Werkstatt.

So haben Sie die Selbstständigkeit zu Hause und trotzdem Struktur und Gemeinschaft am Tag.

Grundsatz: Ambulant vor stationär – aber Sie entscheiden!

Im Gesetz steht: Wenn möglich, hat ambulante Unterstützung Vorrang vor stationärer. Das heißt: Wenn Sie gut in einer eigenen Wohnung mit Unterstützung leben können, soll das möglich sein.

Aber: Das gilt nicht gegen Ihren Willen! Wenn Sie stationär wohnen möchten, darf das Amt Sie nicht zwingen, ambulant zu leben.

Das Wunsch- und Wahlrecht schützt Sie in beide Richtungen.

Beispiel: Maria wählt ambulantes Wohnen

Maria (42 Jahre) hat eine körperliche Behinderung. Das Amt hat ihr zunächst einen Platz in einem Wohnheim vorgeschlagen, das 30 km von ihrer Familie entfernt ist.

Maria wollte das nicht. Sie wollte in ihrer Heimatstadt bleiben, in ihrer eigenen Wohnung, in der Nähe ihrer Mutter und ihrer Freunde.

Maria hat ihr Wunsch- und Wahlrecht genutzt. Sie hat klar gesagt: „Ich möchte ambulant wohnen, in meiner Stadt.“ Das Amt hat eine ambulante Lösung gefunden. Maria bekommt jetzt 20 Stunden Assistenz pro Woche in ihrer eigenen Wohnung.

 

Dienst oder Einrichtung frei wählen

Sie müssen nicht den erst-besten Anbieter nehmen

Das Amt schlägt Ihnen vielleicht einen Dienst oder eine Einrichtung vor. Sie müssen diesen Anbieter nicht nehmen.

Sie dürfen sich selbst informieren, verschiedene andere Anbieter kennen lernen und dann entscheiden.

Verschiedene Anbieter kennen lernen

Besuchen Sie Einrichtungen. Sprechen Sie mit Diensten. Fragen Sie, wie sie arbeiten.

Mögliche Fragen:

  • Wie viele Mitarbeiter haben Sie?
  • Wie sind die Öffnungs-Zeiten?
  • Welche Erfahrungen haben Sie mit meiner Art von Behinderung?
  • Wie gestalten Sie den Alltag?
  • Was kostet ein Wechsel?

Vergleichen ist erlaubt und sinnvoll

Holen Sie sich ruhig Informationen von mehreren Anbietern. Vergleichen Sie.

Sie kaufen ja auch nicht das erst-beste Auto, das Sie irgendwo sehen.

Worauf Sie bei der Auswahl achten können

  • Qualität der Betreuung
  • Erfahrung mit Ihrer Behinderung
  • Lage und Erreichbarkeit
  • Flexibilität bei Uhrzeiten
  • Sympathie für das Personal
  • Größe der Einrichtung oder des Teams
  • Ihre persönlichen Werte und Wünsche

Wechsel ist möglich

Sie haben sich für einen Dienst entschieden – sind aber unzufrieden? Sie können wechseln!

Das Wunsch- und Wahlrecht gilt nicht nur beim ersten Mal. Sie können jederzeit sagen: „Ich möchte zu einem anderen Anbieter wechseln.“

Informieren Sie das Amt und den bisherigen Dienst. Halten Sie Fristen ein, die im Vertrag stehen.

Beispiel: Thomas wechselt den Betreuungs-Dienst

Thomas (29 Jahre) war zwei Jahre bei einem ambulanten Dienst. Er war nicht zufrieden. Die Mitarbeiter wechselten ständig. Auf seine Wünsche wurde kaum eingegangen.

Thomas hat sich bei anderen Diensten informiert. Er hat einen Dienst gefunden, der besser zu ihm passt. Er hat dem alten Dienst gekündigt und dem Amt Bescheid gegeben.

Jetzt ist Thomas viel zufriedener. Er hat sein Wahlrecht genutzt – und es hat sich gelohnt!

 

Persönliches Budget wählen

Geld statt Sach-Leistung
Normalerweise bezahlt das Amt direkt einen Dienst. Dieser Dienst kommt dann zu Ihnen.

Beim Persönlichen Budget ist das anders: Sie bekommen Geld. Mit diesem Geld organisieren Sie Ihre Unterstützung selbst.

Daneben gibt es auch das Budget für Arbeit.
Das Budget für Arbeit hilft Menschen, die nicht in einer Werkstatt arbeiten wollen, sondern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dann kann zum Beispiel ein Arbeitgeber Geld bekommen.
Es gibt auch das Budget für Ausbildung.
Das Budget für Ausbildung hilft Menschen mit Behinderung bei einer beruflichen Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Maximale Selbst-Bestimmung

Das Persönliche Budget ist die Möglichkeit mit der größten Selbst-Bestimmung.

Sie entscheiden:

  • Wen Sie als Assistenz einstellen
  • Wann die Assistenz kommt
  • Wie Sie Ihre Unterstützung gestalten

Sie sind Ihr eigener Chef

Mit dem Persönlichen Budget können Sie Assistentinnen und Assistenten selbst einstellen. Sie geben die Zeiten vor.

Das gibt Ihnen eine Freiheit, die mit Sach-Leistungen kaum möglich ist.

Ein Rechtsanspruch!

Das Persönliche Budget ist kein Sonder-Wunsch. Es ist ein Rechtsanspruch (§ 29 SGB IX).

Das Amt darf es nicht einfach ablehnen, weil es „zu kompliziert“ ist oder weil es den Mitarbeitern nicht passt.

Wenn das Persönliche Budget für Sie geeignet ist, haben Sie ein Recht darauf.

Alle Informationen zum Persönlichen Budget finden Sie im Artikel Persönliches Budget – Selbstbestimmt leben.

Beispiel: Lisa organisiert mit Budget ihre Assistenz

Lisa (31 Jahre) hat eine Sehbehinderung und eine Lernbeeinträchtigung. Bisher kam jeden Tag jemand vom Dienst – immer andere Personen, immer andere Zeiten.

Lisa hat auf Persönliches Budget umgestellt. Sie bekommt jetzt monatlich Geld. Damit hat sie zwei feste Assistentinnen eingestellt, die sie kennen und denen sie vertraut. Die Zeiten passen zu Lisas Alltag.

Lisa sagt: „Ich bin viel entspannter. Ich weiß, wer kommt. Und ich kann mitbestimmen.“

 

Betreuungs-Personen mitbestimmen

Sympathie ist wichtig

Die Person, die Sie täglich betreut, kommt Ihnen sehr nah. Da ist Sympathie und Vertrauen entscheidend.

Sie dürfen sagen: „Mit dieser Person komme ich nicht klar.“ Das ist kein Luxus, das ist Ihr Recht.

Person passt nicht

Wenn eine Betreuungs-Person nicht zu Ihnen passt, können Sie das sagen. Beim Dienst. Beim Amt.

Sie müssen sich nicht einfach damit abfinden, dass jemand zu Ihnen kommt, mit dem Sie sich unwohl fühlen.

Wunsch nach bestimmtem Geschlecht

Sie dürfen wünschen, dass Sie von einer Frau oder einem Mann betreut werden. Zum Beispiel bei der Körperpflege.

Das ist ein berechtigter Wunsch. Das Amt und der Dienst müssen versuchen, diesen Wunsch zu erfüllen.

Kulturelle oder religiöse Wünsche

Auch kulturelle oder religiöse Gründe können eine Rolle spielen. Zum Beispiel: Sie möchten von jemand betreut werden, der Ihre Religion kennt und respektiert.

Das sind berechtigte Wünsche, die das Amt ernst nehmen muss.

Sprachliche Anforderungen

Wenn Sie eine andere Muttersprache sprechen oder wenn Sie bestimmte Kommunikations-Formen brauchen (zum Beispiel Gebärdensprache), dürfen Sie das als Wunsch äußern.

 

Ort der Leistung wählen

Sie dürfen sagen: Wo die Hilfe stattfinden soll

Die Eingliederungshilfe kann an verschiedenen Orten stattfinden. Sie dürfen mitbestimmen, wo das sein soll.

Zu Hause oder auswärts?

Viele Leistungen können bei Ihnen zu Hause stattfinden. Oder in einer Einrichtung. Oder auch an einem anderen Ort – zum Beispiel in einem Verein, im Park oder beim Einkaufen.

Sie sagen, was für Sie am besten ist.

In Ihrer Heimat-Stadt oder woanders?

Wenn möglich, soll die Hilfe in Ihrer Heimatstadt oder in Ihrer gewohnten Umgebung stattfinden.
Das ist wichtig, weil Ihr soziales Umfeld – Familie, Freunde, bekannte Orte – für Ihr Wohlbefinden entscheidend ist.

Grenzen: Zuständigkeit der Ämter

Das Amt, das für Sie zuständig ist, ist in der Regel das Amt an Ihrem Wohnort. Es zahlt für Leistungen in seinem Zuständigkeits-Bereich.

Wenn Sie Leistungen in einer anderen Stadt oder einem anderen Bundesland möchten, kann es zu Fragen der Zuständigkeit kommen. Lassen Sie sich dazu beraten.

Überregionale Angebote

Es gibt auch über-regionale Angebote – zum Beispiel spezialisierte Einrichtungen, die es nur an bestimmten Orten gibt.

Auch dann gilt Ihr Wunsch- und Wahlrecht. Sie können über-regionale Angebote wählen, wenn sie besonders gut zu Ihnen passen.

 

Zeit und Rhythmus mitbestimmen

Sie dürfen auch bei Zeit und Rhythmus mitbestimmen.Zum Beispiel:

  • Wann kommt der Betreuungs-Dienst?
  • Wie lange bleibt er?
  • An welchen Tagen?
  • Wie oft pro Woche?

Natürlich gibt es Grenzen. Ein Dienst kann nicht rund um die Uhr für Sie da sein, wenn das nicht dem bewilligten Bedarf entspricht.

Aber innerhalb des genehmigten Umfangs sollten Sie mitbestimmen können, wie die Zeit aufgeteilt wird.

Beispiel: Sie haben 15 Stunden Assistenz pro Woche genehmigt bekommen. Sie dürfen mitbestimmen, ob diese 15 Stunden auf fünf kurze Einsätze verteilt werden oder auf zwei längere.

 

Wie äußern Sie Ihre Wünsche?

Im Antrag schon Wünsche nennen

Schreiben Sie Ihre Wünsche bereits in den Antrag auf Eingliederungshilfe.

Sagen Sie konkret: Was möchten Sie? Welche Art von Unterstützung? Wo soll sie stattfinden? Wer soll sie leisten?

So werden Ihre Wünsche von Anfang an Teil des Verfahrens.

Mehr dazu finden Sie im Artikel Antrag stellen: Schritt für Schritt.

Bei der Bedarfs-Ermittlung

Wenn ein Mitarbeiter des Amtes zu Ihnen kommt, um Ihren Bedarf zu ermitteln, ist das die wichtigste Gelegenheit, Ihre Wünsche zu äußern.

Sprechen Sie alles an, was Ihnen wichtig ist. Auch scheinbar „kleine“ Wünsche.

Tipp: Bereiten Sie sich auf dieses Gespräch vor. Schreiben Sie vorher auf, was Sie sagen möchten.

In der Gesamtplan-Konferenz

Bei der Gesamtplan-Konferenz sitzen Sie mit dem Amt und anderen Beteiligten zusammen. Hier wird besprochen: Welche Leistungen bekommen Sie?

Das ist Ihre Chance! Sagen Sie klar und deutlich, was Sie sich wünschen. Sie dürfen eine Vertrauens-Person mitbringen.

Schriftlich oder mündlich

Sie können Ihre Wünsche mündlich äußern – also einfach sagen. Oder schriftlich – also aufschreiben.

Empfehlung: Machen Sie am besten beides. Sagen Sie es und bestätigen Sie es schriftlich. So haben Sie einen Nachweis.

Klar und deutlich formulieren

Sagen Sie nicht nur: „Ich wünsche mir etwas Besseres.“

Sagen Sie genau, was Sie wollen.s

Gute Formulierungen:

  • „Ich möchte ambulant in meiner eigenen Wohnung wohnen, weil mir meine Selbst-Ständigkeit wichtig ist.“
  • „Ich möchte von einer weiblichen Betreuungs-Person unterstützt werden, besonders bei der Körper-Pflege.“
  • „Ich möchte den Dienst XY wählen, weil ich dort bereits Kontakt hatte und er gut zu mir passt.“

Weniger hilfreiche Formulierungen:

  • „Das soll irgendwie besser werden.“
  • „Ich weiß auch nicht genau…“
  • „Hauptsache es klappt irgendwie.“

Begründen Sie Ihre Wünsche

Je besser Sie Ihre Wünsche begründen, desto schwerer hat es das Amt, sie abzulehnen.

Gute Begründungen:

  • „Ich möchte in meiner Heimatstadt bleiben, weil meine Mutter in der Nähe wohnt und mein soziales Netz hier ist.“
  • „Ich möchte diesen Dienst, weil er auf meine Art von Behinderung spezialisiert ist und weil die Mitarbeiter meine Sprache sprechen.“
  • „Ich möchte Persönliches Budget, weil ich flexibel arbeite und deshalb flexible Assistenz-Zeiten brauche.“

 

Das Amt muss Ihre Wünsche berücksichtigen

Nicht nur anhören – auch umsetzen!

Das Amt ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Wünsche nicht nur anzuhören, sondern auch zu versuchen, sie umzusetzen.

„Anhören und ignorieren“ ist nicht erlaubt.

Die gesetzliche Pflicht des Amtes

§ 8 SGB IX sagt: Berechtigten Wünschen ist zu entsprechen.

Das ist eine klare gesetzliche Pflicht. Das Amt hat keinen freien Spielraum, Ihre Wünsche einfach zu übergehen.

Wenn das Amt ablehnt: Begründung nötig

Wenn das Amt Ihre Wünsche nicht erfüllen kann oder will, muss es das schriftlich begründen.

Eine mündliche Absage reicht nicht. Eine Begründung wie „das geht halt nicht“ reicht auch nicht.

Das Amt muss erklären, warum Ihr Wunsch nicht erfüllt werden kann. Und auf welcher rechtlichen Grundlage.
Sie können nachfragen: Warum nicht?

Wenn das Amt „Nein“ sagt, fragen Sie nach:

  • „Warum wird mein Wunsch nicht erfüllt?“
  • „Auf welche gesetzliche Grundlage stützen Sie das?“
  • „Was müsste ich tun, damit mein Wunsch erfüllt wird?“
  • „Gibt es Alternativen?“

Fragen zu stellen ist Ihr Recht. Es zeigt dem Amt, dass Sie Ihre Rechte kennen.

 

Die Grenzen des Wunsch- und Wahlrechts

Nicht alle Wünsche können erfüllt werden

Das Wunsch- und Wahlrecht ist stark – aber nicht unbegrenzt.

Es gibt Situationen, in denen das Amt Ihre Wünsche ablehnen darf. Diese Ausnahmen sind im Gesetz klar geregelt.

Wichtig ist auch der Begriff Zumutbarkeit.
Zumutbar heißt: Eine Lösung muss für Sie noch tragbar und passend sein. Nicht alles, was für das Amt einfach ist, ist auch für Sie zumutbar.

Mehrkosten allein reichen nicht immer für eine Ablehnung.
Es muss genau geprüft werden, ob die Mehrkosten wirklich zu hoch sind.

Wenn Wünsche „unverhältnis-mäßig“ sind

Das Amt darf ablehnen, wenn Ihr Wunsch unverhältnis-mäßig ist. Das heißt: wenn die Kosten Ihres Wunsches in einem extremen Missverhältnis zum Nutzen stehen.

Was bedeutet „unverhältnis-mäßig“?

„Unverhältnis-mäßig“ bedeutet nicht einfach: „teurer als das günstigste Angebot.“

Es bedeutet: Die Mehrkosten wären so enorm hoch, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Nutzen stehen.

Wichtig: Nur weil Ihr Wunsch teurer ist als ein anderes Angebot, ist er noch lange nicht unverhältnis-mäßig!

Wenn Wünsche „ungeeignet“ sind

Das Amt darf auch ablehnen, wenn ein Wunsch ungeeignet ist. Das heißt: wenn die gewählte Leistung oder der gewählte Anbieter Ihre Bedürfnisse nicht erfüllen kann.

Beispiel: Sie möchten einen Dienst wählen, der auf eine ganz andere Art von Behinderung spezialisiert ist und für Ihre Situation nicht die richtige Ausrüstung oder das richtige Know-how hat.

Wenn Wünsche mehr kosten (aber…)

Ihr Wunsch kostet mehr als ein anderes Angebot? Das allein reicht nicht als Ablehnungs-Grund!

Mehr Kosten = automatisch Ablehnung? Nein! So einfach ist das nicht.

Denn: Es gibt die Mehr-Kosten-Regelung.

Die Mehr-Kosten-Regelung

Wenn Ihr Wunsch zwar mehr kostet, aber nicht unverhältnis-mäßig teuer ist, können Sie die Mehrkosten selbst übernehmen.

Dann darf das Amt Ihren Wunsch nicht ablehnen – auch wenn er mehr kostet!

 

Die Mehr-Kosten-Regelung verstehen

Ihr Wunsch kostet mehr? Kein Problem!

Stellen Sie sich vor: Sie möchten einen bestimmten ambulanten Dienst. Das Amt sagt: „Dieser Dienst kostet 50 Euro pro Monat mehr als unser Standard-Angebot.“

Das ist kein automatisches Hindernis!

Sie können die Mehr-Kosten selbst zahlen – und dann darf das Amt nicht ablehnen

Wenn der Unterschied nicht unverhältnis-mäßig ist, können Sie sagen: „Ich zahle die 50 Euro selbst dazu. Dann genehmigen Sie meinen Wunsch.“

Das Amt muss dann zustimmen.

Diese Regelung gibt Ihnen zusätzliche Macht. Sie können Wünsche durchsetzen, die etwas teurer sind – wenn Sie bereit und in der Lage sind, den Unterschied selbst zu bezahlen.

Beispiel-Rechnung

Das Standard-Angebot des Amtes kostet 1.200 Euro pro Monat.

Ihr Wunschdienst kostet 1.350 Euro pro Monat.

Die Differenz beträgt 150 Euro.

Das Amt zahlt 1.200 Euro. Sie zahlen 150 Euro selbst. Ergebnis: Sie können Ihren Wunschdienst nutzen!

Wichtig: Das gilt nur, wenn die Mehrkosten nicht unverhältnis-mäßig sind. 150 Euro bei 1.200 Euro Gesamtkosten? Das ist verhältnismäßig. 2.000 Euro Aufpreis? Das könnte schon unverhältnis-mäßig sein.

 

Wenn das Amt Ihre Wünsche ablehnt

Lassen Sie sich nicht abwimmeln

Manche Ämter sagen schnell „Nein“. Manchmal aus mangelndem Wissen. Manchmal aus Gewohnheit. Manchmal aus Gründen der Haushalts-Lage.

Aber: „Nein“ des Amtes ist nicht das letzte Wort!

Fragen Sie nach: Warum nicht?

Fragen Sie sofort nach: „Warum lehnen Sie meinen Wunsch ab? Bitte nennen Sie mir die rechtliche Grundlage.“

Das zeigt, dass Sie Ihre Rechte kennen. Und manchmal rudert das Amt dann schon zurück.

Schriftliche Ablehnung verlangen

Verlangen Sie immer eine schriftliche Ablehnung.
Mündliche Ablehnungen sind nichts wert. Nur wenn Sie eine schriftliche Ablehnung haben, können Sie Widerspruch einlegen.

Widerspruch einlegen

Wenn das Amt Ihren Wunsch schriftlich ablehnt, können Sie innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch ist kostenlos. Viele Widersprüche haben Erfolg!
Eine wichtige Stelle ist die Ergänzende unabhängige Teilhabe-Beratung, kurz EUTB.
Die EUTB berät kostenlos und unabhängig. Dort können Sie Fragen zu Ihren Rechten und Möglichkeiten stellen.
Mehr dazu finden Sie im Artikel Wenn der Antrag abgelehnt wird.

Beratung holen

Holen Sie sich Unterstützung!

  • EUTB-Beratungs-Stellen beraten kostenlos und unabhängig
  • Sozialverbände wie VdK oder SoVD helfen bei Widersprüchen
  • Anwälte für Sozialrecht kennen sich aus

Wo Sie Unterstützung finden, erklärt unser Artikel Beratung und Unterstützung finden.

Oft lohnt sich der Widerspruch!

Viele Menschen, die Widerspruch eingelegt haben, haben am Ende bekommen, was sie wollten.

Das Amt weiß das auch. Deshalb lohnt es sich, hartnäckig zu bleiben – freundlich, aber bestimmt.

 

Praktische Tipps: So setzen Sie Ihr Wahlrecht durch

Informieren Sie sich vorher

Je mehr Sie über Ihre Rechte wissen, desto besser können Sie sie nutzen.
Lesen Sie diesen Artikel. Lesen Sie weitere Artikel zu Ihrer Situation. Sprechen Sie mit Beratungs-Stellen.

Wissen ist Macht: Kennen Sie Ihre Rechte

Wenn Sie wissen, dass das Wunsch- und Wahlrecht in § 8 SGB IX steht, können Sie das im Gespräch mit dem Amt nennen.
Das wirkt. Ämter nehmen Menschen ernster, die ihre Rechte kennen.

Konkret werden: Sagen Sie genau, was Sie wollen

Vage Wünsche sind schwerer durchzusetzen. Konkrete Wünsche sind leichter.

Nicht: „Ich will irgendwie besser betreut werden.“

Sondern: „Ich möchte von dem ambulanten Dienst XY in meiner Stadt betreut werden, montags bis freitags von 8 bis 10 Uhr.“
Begründen Sie: Warum ist das wichtig für Sie?
Eine gute Begründung macht Ihren Wunsch stärker.
Erklären Sie, warum dieser Wunsch für Ihre Teilhabe wichtig ist. Warum er Ihnen hilft, am Leben teilzunehmen.

Schriftlich dokumentieren

Schreiben Sie alles auf. Notieren Sie, was das Amt gesagt hat, wann und mit wem Sie gesprochen haben.
So haben Sie einen Nachweis, wenn es zum Widerspruch kommt.

Hartnäckig bleiben – höflich aber bestimmt

Geben Sie nicht beim ersten „Nein“ auf. Fragen Sie nach. Legen Sie Widerspruch ein. Holen Sie sich Beratung.
Sie haben Rechte. Nutzen Sie sie!

Unterstützung holen

Sie müssen das nicht alleine schaffen. Holen Sie sich Unterstützung von Beratungsstellen, Sozial-Verbänden oder Vertrauens-Personen.

 

Beispiele aus dem echten Leben

Fall 1: Petra wählt ihren Wohnsitz selbst

Petra (55 Jahre) hat eine psychische Behinderung. Das Amt wollte sie in eine Einrichtung 40 km entfernt schicken. Petra wollte aber in ihrer Heimat-Stadt bleiben. Sie hat das klar gesagt, ihr Wunsch-und Wahlrecht geltend gemacht und eine Beratungs-Stelle hinzugezogen. Am Ende hat das Amt eine ambulante Lösung in ihrer Stadt gefunden.

Fall 2: Andreas wechselt die Einrichtung

Andreas (38 Jahre) war in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Er war sehr unzufrieden mit dem Klima dort. Er hat sein Wahlrecht genutzt und eine andere Werkstatt gewählt, die besser zu ihm passte. Das Amt hat dem Wechsel zugestimmt.

Fall 3: Fatima besteht auf weiblicher Betreuung

Fatima (27 Jahre) hat aus religiösen und kulturellen Gründen den Wunsch, nur von Frauen betreut zu werden. Der erste Dienst konnte das nicht immer garantieren. Sie hat diesen Wunsch beim Amt angemeldet und einen anderen Dienst gewählt, der ausschließlich weibliche Mitarbeiterinnen schickt.

 

Wunsch- und Wahlrecht bei verschiedenen Leistungen

Bei ambulanter Eingliederungshilfe

Bei ambulanten Leistungen haben Sie besonders viel Spielraum.

Sie können aus einer großen Auswahl an Diensten wählen. Sie können Zeiten flexibel gestalten. Sie können nach dem Wahlrecht des Persönlichen Budgets auch selbst alles organisieren.

Mehr dazu im Artikel Ambulante Eingliederungshilfe.

Bei stationärem Wohnen

Auch wenn Sie in einem Wohnheim oder einer Wohngruppe leben, haben Sie Wahlrecht.

Sie dürfen wählen, welche Einrichtung. Sie dürfen Einrichtungen besuchen und vergleichen.
Sie dürfen bei Unzufriedenheit wechseln.

Mehr dazu im Artikel Stationäre und teilstationäre Angebote.

Bei Persönlichem Budget

Beim Persönlichen Budget haben Sie die größte Wahlfreiheit. Sie bestimmen selbst, wer Ihnen hilft, wann und wie.

Mehr dazu im Artikel Persönliches Budget – Selbstbestimmt leben.

Bei Werkstätten

Auch bei der Werkstatt für Menschen mit Behinderung haben Sie Wahlrecht.

Sie müssen nicht in die Werkstatt, die das Amt vorschlägt. Sie dürfen verschiedene Werkstätten besuchen und vergleichen.

Und: Sie müssen gar nicht in eine Werkstatt. Es gibt Alternativen: Arbeits-Assistenz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, Inklusions-Betriebe, Budget für Arbeit.

Bei Teilhabe am Arbeitsleben

Beim Thema Arbeit gilt dasselbe: Sie haben Wahlrecht.

Werkstatt, Inklusions-Betrieb, allgemeiner Arbeitsmarkt mit Assistenz – das sind Optionen. Keine davon ist automatisch „die einzig richtige“. Sie entscheiden mit.

Diese Hilfen gehören oft zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Sie sollen Ihnen helfen, eine passende Arbeit oder Ausbildung zu finden und zu behalten.

 

Wunsch- und Wahlrecht für Angehörige

Eltern von Kindern mit Behinderung

Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat, vertreten Sie als Eltern die Wünsche und Interessen Ihres Kindes.

Das Wunsch- und Wahlrecht gilt auch für Sie – stellvertretend für Ihr Kind.

Sie vertreten die Wünsche Ihres Kindes

Als Elternteil sind Sie der Anwalt Ihres Kindes. Sie können sagen: „Mein Kind braucht diese Art von Unterstützung. Wir wünschen uns diesen Dienst, diese Wohnform, diese Lösung.“

Das Amt muss diese Wünsche genauso ernstnehmen wie bei Erwachsenen.

Gesetzliche Betreuer

Wenn jemand einen gesetzlichen Betreuer hat, übt dieser Betreuer das Wahlrecht aus.

Aber: Der Betreuer muss immer den Willen der betreuten Person berücksichtigen! Er darf nicht einfach nach eigenen Vorstellungen entscheiden.

Der Wille und die Wünsche der betreuten Person stehen an erster Stelle – auch wenn die Person sich nicht gut selbst ausdrücken kann.

Auch Sie haben Wahlrecht (im Namen der Person)

Als Betreuer oder Elternteil haben Sie dasselbe Wahlrecht wie die Person selbst. Sie können Wünsche äußern, vergleichen, Widerspruch einlegen.

 

Wunsch- und Wahlrecht und Kosten

Ihre Wünsche dürfen etwas kosten

Das Amt darf Ihren Wunsch nicht allein deshalb ablehnen, weil er teurer ist als das günstigste Angebot.

Qualität hat ihren Preis. Und Qualität ist auch im Interesse des Amtes.

Wirtschaftlichkeit ja – aber mit Maß

Natürlich muss das Amt mit Steuergeldern verantwortungsvoll umgehen. Wirtschaftlichkeit ist ein berechtigter Grundsatz.

Aber: Wirtschaftlichkeit bedeutet nicht, dass immer die billigste Lösung gewählt werden muss. Es muss die wirtschaftlich sinnvollste Lösung gewählt werden – die Qualität und Kosten in einem guten Verhältnis hält.

Nicht immer das billigste Angebot

Ein billiger Dienst, der keine gute Betreuung leistet, hilft Ihnen nicht. Das nützt am Ende auch dem Amt nichts.

Qualität zählt auch

Sie dürfen auf Qualität bestehen. Sie dürfen einen Dienst wählen, der besonders gut ausgebildetes Personal hat, besondere Erfahrung mit Ihrer Art von Behinderung, gute Referenzen.

Mehr zu Kosten finden Sie im Artikel Kosten und Einkommen: Was muss ich bezahlen?.

 

Häufige Irrtümer und Fehler

Irrtum 1: „Das Amt entscheidet sowieso alles“

Falsch! Das Amt muss Ihre Wünsche berücksichtigen. Es darf nicht allein entscheiden, ohne Sie einzubeziehen. Das Wunsch- und Wahlrecht ist Gesetz.

Irrtum 2: „Ich muss nehmen, was mir angeboten wird“

Falsch! Sie dürfen wählen. Sie dürfen vergleichen. Sie müssen das erst-beste Angebot nicht nehmen.

Irrtum 3: „Wenn ich widerspreche, bekomme ich gar nichts“

Falsch! Das Einlegen eines Widerspruchs oder das Äußern von Wünschen führt nicht dazu, dass Sie gar keine Leistungen bekommen. Sie haben Anspruch auf Leistungen – unabhängig davon, ob Sie mit dem Amt streiten.

Irrtum 4: „Das Wahlrecht gilt nur für Reiche“

Falsch! Das Wunsch- und Wahlrecht gilt für alle Menschen mit Eingliederungshilfe. Unabhängig von Einkommen und Vermögen. Es geht nicht darum, ob Sie sich etwas „leisten können“, sondern um Ihre Rechte als Mensch.

Irrtum 5: „Ich kann später nichts mehr ändern“

Falsch! Sie können Ihren Dienst wechseln. Sie können Wünsche später äußern. Sie können eine andere Wohnform beantragen. Das Wunsch- und Wahlrecht gilt nicht nur einmal, sondern dauerhaft.

 

Selbstbewusst auftreten – So geht’s

Sie haben Rechte – nutzen Sie sie!

Viele Menschen trauen sich nicht, ihre Wünsche zu äußern. Sie denken: „Das ist doch zu viel verlangt.“

Aber: Ihre Wünsche zu äußern ist nicht zu viel verlangt. Es ist Ihr Recht!

Höflich, aber bestimmt

Sie können freundlich und respektvoll auftreten – und trotzdem klar sagen, was Sie wollen.

Freundlichkeit und Bestimmtheit schließen sich nicht aus. Im Gegenteil: Wer höflich aber klar spricht, wird oft ernster genommen.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern

Manchmal versuchen Ämter, durch Fachsprache, Bürokratie oder einen bestimmten Ton einzuschüchtern.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Wenn Sie etwas nicht verstehen, fragen Sie nach. Das ist Ihr Recht.

„Nein“ ist eine Option

Sie müssen nicht zu allem „Ja“ sagen. Wenn Ihnen ein Angebot nicht passt, dürfen Sie „Nein“ sagen. Und nach Alternativen fragen.

Sie müssen sich nicht rechtfertigen

Sie müssen nicht lange erklären, warum Sie diesen und nicht jenen Wunsch haben.

Ein berechtigter Wunsch ist ein berechtigter Wunsch. Punkt.

Eine kurze Begründung ist hilfreich – aber Sie müssen sich nicht vor dem Amt rechtfertigen wie vor einem Richter.

Holen Sie sich Unterstützung

Wenn Sie sich beim Gespräch mit dem Amt unsicher fühlen, bringen Sie jemanden mit. Eine Vertrauens-Person, einen Berater, jemanden aus einer Selbsthilfe-Gruppe.

Das ist Ihr gutes Recht. Das Amt darf das nicht verweigern.

Es hilft, wenn Sie die wichtigen Begriffe kennen: Träger der Eingliederungshilfe, Gesamtplan-Verfahren, Leistungs-Bescheid, Widerspruch, Sozialgericht und EUTB.

Dann merken Ämter oft schneller, dass Sie Ihre Rechte kennen.

 
Checkliste: Nutzen Sie Ihr Wahlrecht?

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Gehen Sie diese Punkte durch – haben Sie diese Möglichkeiten schon genutzt?

  • Ich weiß, was das Wunsch- und Wahlrecht ist (§ 8 SGB IX)
  • Ich habe meine Wünsche beim Antrag schriftlich geäußert
  • Ich habe bei der Bedarfs-Ermittlung konkret gesagt, was ich möchte
  • Ich habe verschiedene Dienste oder Einrichtungen verglichen
  • Ich weiß, dass ich den Dienst wechseln darf
  • Ich weiß, was das Persönliche Budget ist und ob es für mich geeignet ist
  • Ich habe nach Begründungen gefragt, wenn das Amt „Nein“ gesagt hat
  • Ich weiß, dass ich Widerspruch einlegen darf
  • Ich weiß, wo ich kostenlose Beratung bekomme (EUTB, Sozial-Verbände)

 
Die wichtigsten Punkte

Merkbox:

✅ Das Wunsch- und Wahlrecht steht im Gesetz: § 8 SGB IX

✅ Sie dürfen Wohnform, Dienst, Ort, Zeit und Betreuungs-Person mitbestimmen

✅ Das Amt muss Ihre Wünsche berücksichtigen – nicht nur anhören

✅ Ablehnung muss schriftlich begründet werden

✅ Mehrkosten sind kein automatischer Ablehnungs-Grund – die Mehr-Kosten-Regelung hilft

✅ Sie können Wünsche jederzeit äußern – auch später noch

✅ Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen! Es lohnt sich oft

✅ Kostenlose Beratung gibt es bei EUTB und Sozial-Verbänden

 
Mut-Mach-Abschluss

Sie haben mehr Rechte als viele denken.

Das Wunsch- und Wahlrecht ist nicht irgendeine Kleinigkeit im Gesetz. Es ist ein zentrales Recht, das den Unterschied zwischen echter Selbst-Bestimmung und bloßer Versorgung macht.

Nutzen Sie dieses Recht. Sprechen Sie aus, was Sie wollen. Fragen Sie nach, wenn das Amt „Nein“ sagt. Holen Sie sich Unterstützung, wenn Sie sie brauchen.

Sie kennen Ihr Leben am besten. Sie wissen, was Ihnen gut tut. Das zählt!

 
Weiter führende Informationen

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FAQs – Häufig gestellte Fragen

Kann das Amt meine Wünsche einfach ignorieren?

Nein. Das Amt ist gesetzlich verpflichtet, Ihre berechtigten Wünsche zu berücksichtigen (§ 8 SGB IX). Wenn das Amt Ihren Wunsch ablehnt, muss es das schriftlich begründen. Eine mündliche Absage ohne Begründung ist nicht ausreichend.

Was passiert, wenn ich mit dem zugewiesenen Dienst unzufrieden bin?

Sie können wechseln. Informieren Sie das Amt über Ihren Wunsch. Kündigen Sie den Vertrag mit dem alten Dienst, aber halten Sie die vereinbarte Kündigungs-Frist ein. Das Amt muss Ihren Wunsch nach einem anderen Dienst berücksichtigen – solange dieser Dienst geeignet ist und die Kosten nicht unverhältnis-mäßig höher sind.

Muss ich persönlich zur Gesamtplan-Konferenz?

Sie haben das Recht, dabei zu sein – und es ist sehr empfehlens-wert! Die Gesamtplan-Konferenz ist Ihre wichtigste Möglichkeit, Ihre Wünsche einzubringen. Sie dürfen auch eine Vertrauens-Person oder einen Berater mitbringen.

Was ist, wenn ich mich gar nicht selbst äußern kann?

Wenn Sie sich nicht selbst äußern können, können Eltern, gesetzliche Betreuer oder andere Vertrauens-Personen Ihre Wünsche stellvertretend einbringen. Wichtig ist: Der Wille und das Wohlergehen der betroffenen Person stehen immer an erster Stelle.

Gilt das Wahlrecht auch beim Persönlichen Budget?

Ja – beim Persönlichen Budget haben Sie sogar das stärkste Wahlrecht. Sie entscheiden vollständig, wer Sie unterstützt, wann und wie. Das Persönliche Budget ist das Instrument maximaler Selbst-Bestimmung in der Eingliederungshilfe.

Darf das Amt mir sagen, ich soll ins Wohnheim?

Das Amt darf einen Vorschlag machen. Aber Sie haben das Recht, einen anderen Wunsch zu äußern. Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ stärkt Ihren Wunsch, in einer eigenen Wohnung zu leben. Das Amt muss sehr gute Gründe nennen, warum ambulant nicht möglich ist.

Wie schnell muss das Amt auf meine Wünsche reagieren?

Das Amt muss Ihren Antrag (inklusive aller geäußerten Wünsche) innerhalb von zwei Monaten bearbeiten. Bei Gutachten kann es drei Monate dauern. Dauert es länger, können Sie nachfragen und im Extremfall Untätigkeits-Klage einreichen.

Was kostet es mich, Widerspruch einzulegen?

Nichts! Der Widerspruch beim Amt ist kostenlos. Auch ein Klage-Verfahren beim Sozialgericht kostet Sie keine Gerichts-Gebühren. Wenn Sie wenig Geld haben, können Sie für einen Anwalt Prozesskosten-Hilfe beantragen.

Kann ich auch nachträglich auf Persönliches Budget umstellen?

Ja. Sie können jederzeit von Sach-Leistung auf Persönliches Budget wechseln – und auch wieder zurück. Es gibt keine Frist, bis wann Sie diese Entscheidung treffen müssen.

Was tue ich, wenn das Amt sagt, mein Wunsch sei unverhältnis-mäßig?

Fragen Sie nach einer schriftlichen Begründung. Prüfen Sie (am besten mit Unterstützung einer Beratungs-Stelle), ob die Einschätzung des Amtes stimmt. Legen Sie im Zweifel Widerspruch ein. Der Begriff „unverhältnis-mäßig“ ist rechtlich eng gefasst und wird von Ämtern manchmal zu schnell und zu weit ausgelegt.

 
Quellen
Bundesteilhabegesetz (BTHG), SGB IX

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