Viele Menschen glauben: Eingliederungshilfe ist teuer. Oder: Ich muss alles bezahlen. Das stimmt nicht! Die meisten Menschen zahlen gar nichts.
Denn seit 2020 gibt es hohe Freibeträge beim Einkommen und beim Vermögen. Ihr Partner zahlt nicht mehr mit. Und Ihr Haus sowie Ihr Auto werden nicht mitgerechnet.
Dieser Artikel erklärt, wann und wie viel Sie zahlen müssen – mit klaren Beispiel-Rechnungen. Sie erfahren: Wie hoch sind die Einkommens-Grenzen? Was gilt für Vermögen? Welche Unterschiede gibt es zwischen ambulanter und stationärer Hilfe? Und was sind die häufigsten Irrtümer?
Die gute Nachricht zuerst: Hohe Freibeträge
Viele Menschen zahlen nichts
Wenn Sie Eingliederungshilfe beantragen, fragen viele Menschen sofort: „Was kostet mich das?“ Die Antwort überrascht viele: Für die meisten Menschen ist es kostenlos.
Nur wer sehr viel verdient, muss etwas zuzahlen. Die Grenzen sind hoch. Und es gibt viele Schutzregeln.
Hohe Einkommens-Freibeträge
Früher war die Eingliederungshilfe Teil der Sozialhilfe. Die Einkommensgrenzen waren sehr niedrig. Fast jeder musste etwas zahlen.
Das ist vorbei. Seit 2020 gilt das Bundesteilhabe-Gesetz (BTHG). Die Freibeträge sind jetzt viel höher.
- Bei sozialversicherungs-pflichtiger Arbeit: Wenn Sie bis ca. 40.341 im Jahr verdienen, zahlen Sie nichts
- Das sind etwa 3.362 Euro im Monat
- Die meisten Menschen verdienen weniger – und zahlen daher nichts
Vermögen wird kaum noch angerechnet
Sie dürfen 71.190 Euro (Stand 2026) auf der Bank haben. Das nennt man „Schonvermögen“. Es wird nicht angerechnet.
Früher waren es nur 2.600 Euro.
Heute können Sie also ordentlich Vermögen haben – und trotzdem Eingliederungshilfe bekommen.
Partner zahlt nichts mehr (seit 2020)
Das ist eine der wichtigsten Änderungen: Seit 2020 zählt das Einkommen und Vermögen Ihres Partners oder Ihrer Partnerin nicht mehr.
Früher mussten Eheleute füreinander zahlen. Das war für viele Familien eine große Belastung. Heute zahlt jeder nur für sich selbst.
Was das Bundesteilhabe-Gesetz (BTHG) verbessert hat
Das BTHG ist seit 2020 in Kraft. Es hat die Eingliederungshilfe grundlegend verändert:
- Eingliederungshilfe ist jetzt ein eigenständiges Recht (kein Teil der Sozialhilfe mehr)
- Viel höhere Vermögens-Freibeträge
- Partner zahlt nicht mehr mit
- Ihr Auto zählt seit 2024 nicht als Vermögen
- Ihr selbst genutztes Haus ist geschützt
- Mehr Selbstbestimmung bei der Hilfe
Grundlage: SGB IX, Teil 2, §§ 90 ff.
Mehr über die Grundlagen: Was ist Eingliederungshilfe? Grundlagen und Ziele
Grundregel: Wann müssen Sie etwas bezahlen?
Nur bei Einkommen über einer bestimmten Grenze
Die Grundregel ist einfach: Sie zahlen nur dann etwas, wenn Ihr Einkommen über einer bestimmten Grenze liegt.
Diese Grenze heißt „Einkommens-Freibetrag“. Solange Ihr Einkommen darunter liegt, zahlen Sie nichts.
Nur der Teil Ihres Einkommens, der über dem Freibetrag liegt, kann angerechnet werden.
Nur ein Teil Ihres Einkommens wird angerechnet
Auch wenn Ihr Einkommen über der Grenze liegt: Nicht alles wird angerechnet. Es gibt weitere Abzüge:
- Steuern und Sozialversicherung
- Kosten für Unterkunft und Heizung
- Kosten der Behinderung
- Weitere Freibeträge
Das Amt rechnet das für Sie aus.
Ihr Vermögen wird geschützt
Ihr Vermögen wird nur dann berücksichtigt, wenn es über dem Schonvermögen von 71.190 Euro (2026) liegt.
Unterhalb dieser Grenze: kein Zugriff. Ihr Geld gehört Ihnen.
Unterschied: Ambulant oder Stationär?
Es gibt zwei verschiedene Regeln – je nachdem, ob Sie ambulante oder stationäre Hilfe bekommen:
Ambulant (Sie wohnen in Ihrer eigenen Wohnung): Sehr hohe Freibeträge. Fast alle zahlen nichts.
Stationär (Sie wohnen in einer Einrichtung): Hier gelten andere Regeln. Die Fachleistung ist frei. Aber für Unterkunft und Essen zahlen Sie aus eigenem Einkommen.
Einkommens-Anrechnung bei ambulanten Leistungen
Sehr hohe Freibeträge
Bei ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe sind die Freibeträge sehr großzügig. Das Gesetz schützt Ihr Einkommen gut.
Rechtsgrundlage: § 135 ff SGB IX i. V. m. § 82 SGB XII
Die genauen Zahlen (2026)
Die Freibeträge richten sich nach der sogenannten Bezugsgröße der Sozialversicherung und werden jährlich angepasst.
2026 gelten diese Grenzen (Richtwerte):
Einkommens-Freibeträge
| Personengruppe | Einkommens-Freibetrag (Jahr) | Monatlich |
|---|---|---|
| Sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung | ca. 40.341 Euro | ca. 3.362 Euro |
| Andere Einkommens-Arten | ca. 29.600 Euro | ca. 2.467 Euro |
Wichtig: Diese Beträge sind Richtwerte. Das Amt rechnet den genauen Betrag für Ihre Situation aus. Lassen Sie sich beraten!
Zum Vergleich 2025: 38.199 Euro / Jahr bei sozialversicherungs-pflichtiger Beschäftigung. Der Betrag steigt jedes Jahr.
Beispiel-Rechnung: Maria mit Teilzeit-Job
Maria (42 Jahre) hat eine körperliche Behinderung. Sie arbeitet Teilzeit und verdient 1.800 Euro brutto im Monat (= 21.600 Euro im Jahr). Sie bekommt ambulante Eingliederungshilfe: Eine Assistenz kommt drei Mal die Woche zu ihr.
Ergebnis:
- Einkommens-Freibetrag 2026: ca. 39.500 Euro/Jahr
- Marias Einkommen: 21.600 Euro/Jahr
- Marias Einkommen liegt unter dem Freibetrag
- Maria zahlt nichts für ihre Eingliederungshilfe ✅
Beispiel-Rechnung: Thomas mit Werkstatt-Entgelt
Thomas (35 Jahre) hat eine geistige Behinderung. Er arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Er verdient dort etwa 230 Euro im Monat (= 2.760 Euro im Jahr).
Ergebnis:
- Einkommens-Freibetrag 2026: ca. 39.500 Euro/Jahr
- Thomas‘ Einkommen: 2.760 Euro/Jahr
- Thomas‘ Einkommen liegt weit unter dem Freibetrag
- Thomas zahlt nichts für seine Eingliederungshilfe ✅
Für die meisten: Keine Zuzahlung
Diese Beispiele zeigen: Die meisten Menschen mit Behinderung zahlen für ambulante Eingliederungshilfe nichts. Die Freibeträge sind so hoch, dass die übliche Einkommenssituation davon nicht berührt wird.
Nur wer ein gehobenes Einkommen hat – zum Beispiel als gut verdienender Angestellter oder Selbstständiger – muss möglicherweise etwas zuzahlen.
Mehr zu ambulanten Leistungen: Ambulante Eingliederungshilfe
Einkommens-Anrechnung bei stationären Leistungen
Andere Regelungen als ambulant
Wer in einer stationären Einrichtung lebt (Wohnheim, betreute Wohngruppe), für den gelten andere Regeln als bei ambulanter Hilfe.
Das klingt kompliziert – ist aber erklärbar.
Trennung: Fachleistung und Lebens-Unterhalt
Das BTHG hat eine wichtige Trennung eingeführt:
Fachleistung = Die eigentliche Unterstützung (Betreuung, Förderung, Assistenz) → Diese zahlt immer die Eingliederungshilfe – egal wie hoch Ihr Einkommen ist!
Lebensunterhalt = Unterkunft, Essen, Strom, Heizung → Dafür zahlen Sie selbst – aus Ihrer Grundsicherung oder Ihrem Einkommen.
Diese Trennung ist wichtig. Die eigentliche Hilfe kostet Sie nichts. Sie zahlen nur für das normale Leben: Wohnen und Essen.
Sie zahlen für Unterkunft und Verpflegung
In einer stationären Einrichtung übernehmen Sie die Kosten für:
- Unterkunft (Ihr Zimmer)
- Verpflegung (Frühstück, Mittagessen, Abendessen)
Diese Kosten werden normalerweise aus der Grundsicherung (§ 41 SGB XII) oder aus Ihrem eigenen Einkommen bezahlt.
Wenn Sie nur wenig Einkommen haben, bekommen Sie Grundsicherung. Die Grundsicherung deckt dann diese Kosten.
Barbetrag und Bekleidungs-Geld
Damit Ihnen in der Einrichtung noch etwas Geld für persönliche Wünsche bleibt, gibt es:
Barbetrag (Taschengeld): Mindestens ca. 154 Euro im Monat (Stand 2026, ca. 27 % des Regelbedarfs nach § 27b SGB XII). Dieser Betrag gehört Ihnen. Er wird nicht angetastet.
Bekleidungsgeld: Etwa 26 Euro im Monat (je nach Bundesland kann es variieren). Dafür kaufen Sie sich Kleidung.
Die genauen Beträge
Die genauen Beträge richten sich nach den jährlich angepassten Regel-Bedarfs-Stufen nach SGB XII. Fragen Sie beim Amt oder bei einer Beratungs-Stelle nach den aktuellen Zahlen für Ihr Bundesland.
Richtwerte 2026:
- Regelbedarf (Stufe 1): 572 Euro/Monat
- Barbetrag: ca. 154 Euro/Monat
- Bekleidungsgeld: ca. 26 Euro/Monat
Beispiel-Rechnung
Klaus (58 Jahre) lebt in einem Wohnheim. Er bekommt Grundsicherung. Er hat kein eigenes Einkommen.
Was passiert:
- Die Grundsicherung zahlt Unterkunft und Essen für Klaus
- Klaus bekommt seinen Barbetrag von ca. 152 Euro/Monat
- Die Eingliederungshilfe zahlt die Betreuung und Förderung im Wohnheim
- Klaus zahlt für die Fachleistung selbst: nichts ✅
Mehr zu stationären Angeboten: Stationäre und teilstationäre Angebote
Vermögens-Anrechnung – Wie viel dürfen Sie haben?
Vermögens-Freibeträge: Sehr großzügig!
Früher war die Vermögensgrenze sehr niedrig: nur ca. 2.600 Euro. Wer mehr hatte, musste es erst aufbrauchen.
Seit 2020 ist alles anders. Die Freibeträge sind stark gestiegen.
71.190 Euro Schonvermögen
Stand 2026: 71.190 Euro
Sie dürfen bis zu 71.190 Euro angespartes Vermögen haben. Dieser Betrag gehört Ihnen. Er wird nicht angerechnet.
Dieser Betrag steigt jedes Jahr:
- 2024: 63.630 Euro
- 2025: 67.410 Euro
- 2026: 71.190 Euro
- 2027: wird voraussichtlich noch höher sein
Rechtsgrundlage: § 139 SGB IX i. V. m. der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
Was zählt als Vermögen?
Zum Vermögen zählen grundsätzlich:
- Bargeld
- Bankguthaben (Girokonto, Sparbuch, Tagesgeld)
- Aktien und Wertpapiere
- Kapital-Lebensversicherungen (der Rückkaufswert)
- Grundstücke und Immobilien (die nicht selbst genutzt werden)
- Kraftfahrzeuge (wenn mehr als ein angemessenes Auto)
Was zählt NICHT als Vermögen?
Viele Dinge sind geschützt und zählen nicht zum anrechenbaren Vermögen:
- Das selbst genutzte Eigenheim (Ihr eigenes Haus oder Ihre eigene Wohnung)
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug (seit 2024 vollständig geschützt!)
- Altersvorsorge (Riester-Rente, Betriebsrente, private Rentenversicherung – im angemessenen Rahmen)
- Hausrat (Möbel, Einrichtungsgegenstände)
- Gegenstände, die Sie für Ihre Arbeit brauchen
- Gegenstände, die Sie wegen Ihrer Behinderung brauchen
Selbst genutztes Wohneigentum ist geschützt
Ihr selbstgenutztes Haus oder Ihre selbstgenutzte Wohnung, in der Sie selbst wohnen, ist vollständig geschützt. Sie müssen es nicht verkaufen, um Eingliederungshilfe zu bekommen.
Das war auch früher schon so – aber es ist wichtig zu wissen: Sie müssen keine Angst um Ihr Zuhause haben.
Altersvorsorge ist geschützt
Geld, das Sie für das Alter gespart haben, ist ebenfalls geschützt. Dazu gehören:
- Riester-Rente
- Betriebliche Altersvorsorge
- Private Rentenversicherung
- Andere Formen der geförderten Altersvorsorge
Das Amt prüft, ob die Vorsorge „angemessen“ ist. Was angemessen ist, richtet sich nach Ihrem Alter und Ihrem bisherigen Einkommen.
Partner-Einkommen und Partner-Vermögen
Die Änderungen seit 2020
Vor 2020 war die Situation für Ehepaare und Lebenspartner sehr schwer. Beide Einkommensquellen wurden zusammengerechnet. Der Partner musste mitbezahlen.
Das hat viele Familien belastet. Manche heirateten deswegen nicht.
Seit 2020 gilt: Ihr Partner zahlt nicht mehr.
Partner zahlt nichts mehr!
Das ist eine der größten Verbesserungen des BTHG.
Seit dem 1. Januar 2020 wird das Einkommen Ihres Ehe- oder Lebenspartners nicht mehr für die Eingliederungshilfe herangezogen.
Das gilt für:
- Ehepartner
- eingetragene Lebenspartner
- Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
Partner-Vermögen wird nicht angerechnet
Auch das Vermögen Ihres Partners bleibt außen vor.
Nur Ihr eigenes Vermögen zählt – und auch das nur bis zur Grenze von 71.190 Euro (2026).
Nur Ihr eigenes Einkommen zählt
Die Eingliederungshilfe schaut nur auf Ihre finanzielle Situation:
- Nur Ihr Einkommen
- Nur Ihr Vermögen
- Nicht das Ihres Partners
Beispiel
Petra (47 Jahre) hat eine psychische Behinderung und bekommt ambulante Eingliederungshilfe. Ihr Mann Klaus verdient 65.000 Euro im Jahr als Ingenieur.
Früher (vor 2020): Das Einkommen von Klaus wurde angerechnet. Die Familie musste viel zuzahlen.
Heute (seit 2020): Nur Petras Einkommen zählt. Petra selbst hat kein Einkommen (sie ist nicht berufstätig). Sie zahlt für die Eingliederungshilfe nichts.
Eltern-Unterhalt – Müssen Eltern zahlen?
Grundsätzlich: Nein, Eltern zahlen nicht
Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung zahlen grundsätzlich nicht für die Eingliederungshilfe.
Das ist eine wichtige Information. Viele Eltern machen sich Sorgen – zu Unrecht.
Ausnahme: Eltern mit sehr hohem Einkommen
Es gibt eine Ausnahme: Eltern mit sehr hohem Einkommen können herangezogen werden. Aber die Grenze ist sehr hoch.
Diese Regelung gilt seit der Reform des Angehörigen-Entlastungs-Gesetzes von 2020.
Rechtsgrundlage: § 94 SGB XII (für den Elternunterhalt)
Kinder-Unterhalt – Müssen Kinder zahlen?
Wenn ein Elternteil Eingliederungshilfe bekommt: Müssen dann die erwachsenen Kinder zahlen?
Auch hier: Nur bei sehr hohem Einkommen
Auch Kinder werden nur herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Das betrifft sehr wenige Menschen.
Im Alltag müssen also die allermeisten Angehörigen nichts zahlen.
Was kostet Eingliederungshilfe eigentlich?
Für das System: Mehrere Milliarden Euro pro Jahr
Die Gesamtkosten der Eingliederungshilfe in Deutschland liegen bei über 20 Milliarden Euro pro Jahr. Das zahlen die Träger – also meist die Bundesländer, Bezirke oder Landkreise.
Sie als Nutzer bekommen davon oft wenig mit. Für Sie zählt: Was kostet es mich?
Kosten pro Person sehr unterschiedlich
Die Kosten pro Person hängen davon ab:
- Welche Leistungen Sie brauchen
- Ob ambulant oder stationär
- Wie intensiv die Betreuung ist
- In welchem Bundesland Sie wohnen
Eine grobe Einschätzung: Ambulante Leistungen kosten weniger als stationäre.
Ambulant meist günstiger als stationär
Ambulante Eingliederungshilfe ist für das System meistens günstiger als stationäre Unterbringung. Deshalb gilt: Ambulant vor stationär (§ 104 SGB IX).
Das heißt aber nicht, dass die Qualität der ambulanten Hilfe schlechter ist. Im Gegenteil: Ambulant bedeutet mehr Selbst-Bestimmung.
Beispiel-Kosten für verschiedene Leistungen
Diese Zahlen geben eine grobe Orientierung (Jahreskosten, variieren stark):
Beispiele für Kosten der Eingliederungshilfe
| Leistung | Ungefähre Kosten pro Jahr |
|---|---|
| Ambulante Assistenz (wenige Stunden/Woche) | 10.000–30.000 Euro |
| Ambulant betreutes Wohnen (intensiv) | 30.000–60.000 Euro |
| Stationäres Wohnen (Wohnheim) | 50.000–100.000 Euro |
| Werkstatt für behinderte Menschen | 15.000–25.000 Euro |
| Schul-Begleitung | 10.000–25.000 Euro |
Diese Beträge zahlt der Träger – nicht Sie!
Sie müssen das nicht wissen – aber es ist interessant
Diese Kosten zahlen nicht Sie – sondern die Eingliederungshilfe-Träger. Für Sie ist wichtig: Sie bekommen die Hilfe, die Sie brauchen.
Besonderheiten bei verschiedenen Leistungen
Persönliches Budget: Wie wird abgerechnet?
Beim Persönlichen Budget bekommen Sie Geld ausgezahlt – statt fertige Dienstleistungen. Sie organisieren Ihre Hilfe selbst.
Für das Persönliche Budget gelten dieselben Einkommensgrenzen wie bei anderen ambulanten Leistungen. Sie zahlen also nur, wenn Ihr Einkommen über dem Freibetrag liegt.
Sie müssen über das verwendete Geld Rechenschaft ablegen. Das Amt prüft, ob Sie das Budget für den vereinbarten Zweck eingesetzt haben.
Mehr dazu: Persönliches Budget – Selbstbestimmt leben
Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, bekommen ein Werkstatt-Entgelt. Dass ist meist sehr niedrig (ca. 180–260 Euro/Monat).
Dieses Entgelt liegt weit unter dem Einkommensfreibetrag. Sie zahlen also für die Werkstatt-Leistungen nichts.
Das Werkstatt-Entgelt selbst ist eine Sozialleistung – kein reguläres Arbeitsentgelt.
Assistenz-Leistungen
Assistenz-Leistungen zählen zu den ambulanten Leistungen. Hier gelten die hohen ambulanten Freibeträge. Die meisten Menschen zahlen nichts.
Wohngruppen
Für betreute Wohngruppen (auch ambulant betreutes Wohnen) gelten die ambulanten Regeln. Nicht die stationären.
Das ist wichtig: Wenn Sie in einer betreuten WG leben, aber ambulante Unterstützung bekommen, zahlen Sie nach den günstigen ambulanten Regeln.
Tagesstätten
Tagesstätten sind teilstationäre Angebote. Sie wohnen zu Hause, gehen aber tagsüber in die Tagesstätte.
Für die Tagesstätten-Leistung gilt: Sie zahlen nichts, wenn Ihr Einkommen unter dem Freibetrag liegt. Für das Mittagessen in der Tagesstätte kann ein Eigenanteil anfallen (je nach Einrichtung ca. 3–5 Euro pro Tag).
Kombination mit anderen Leistungen
Eingliederungshilfe + Pflege
Sie können Eingliederungshilfe und Pflege-Leistungen gleichzeitig haben. Das kommt häufig vor.
Wichtig: Pflege und Eingliederungshilfe haben unterschiedliche Aufgaben.
- Pflege (SGB XI): Körperbezogene Unterstützung (Waschen, Anziehen, Essen eingeben)
- Eingliederungshilfe (SGB IX): Teilhabe am Leben (Wohnen, Arbeit, Freizeit)
Die Leistungen ergänzen sich. Beide zusammen kosten Sie als Nutzer meist wenig oder nichts – wenn Ihre Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Eingliederungshilfe + Grundsicherung
Grundsicherung (nach SGB XII) sichert Ihren Lebensunterhalt: Essen, Wohnen, Kleidung.
Eingliederungshilfe ermöglicht Teilhabe.
Beide können gleichzeitig bezahlt werden. Wer Grundsicherung bekommt, hat sehr wenig Einkommen – und zahlt daher für Eingliederungshilfe fast immer nichts.
Eingliederungshilfe + Rente
Wenn Sie eine Rente bekommen: Auch Rente zählt als Einkommen. Sie wird beim Freibetrag berücksichtigt.
Für die meisten Rentner gilt: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind oft niedriger als der Freibetrag. Sie zahlen dann nichts.
Nur wer eine hohe Betriebsrente oder mehrere Einkommensquellen hat, könnte über die Grenze kommen.
Eingliederungshilfe + Erwerbseinkommen
Wenn Sie arbeiten: Ihr Gehalt ist Einkommen. Es wird beim Freibetrag berücksichtigt.
Wer in Sozialversicherungs-pflichtiger Beschäftigung ist, hat den höheren Freibetrag (ca. 39.500 Euro/Jahr im Jahr 2026).
Werkstatt-Entgelte zählen als Arbeitseinkommen – aber sie sind so niedrig, dass man nie ein Zuzahlung machen muss.
Wird dann mehr angerechnet?
Nein. Wenn Sie mehrere Leistungen bekommen, wird Ihr Einkommen trotzdem nur einmal angerechnet.
Mehr zu den Unterschieden: Eingliederungshilfe und andere Leistungen – Was ist der Unterschied?
Wie wird die Eigen-Beteiligung berechnet?
Das Amt rechnet für Sie
Sie müssen nicht selbst rechnen. Das Amt – also der Träger der Eingliederungshilfe – berechnet Ihre Eigen-Beteiligung. Dafür stellt es fest:
- Wie hoch ist Ihr Einkommen?
- Welche Freibeträge gelten für Sie?
- Wie viel liegt über dem Freibetrag?
- Wie viel müssen Sie zahlen?
Sie bekommen einen Bescheid
Das Ergebnis bekommen Sie schriftlich. Das nennt sich Kosten-Bescheid oder Heranziehungs-Bescheid.
In diesem Bescheid steht:
- Wie viel Sie zuzahlen müssen (oder ob Sie gar nichts zahlen)
- Wie die Berechnung gemacht wurde
- Für welchen Zeitraum die Berechnung gilt
Was steht im Kosten-Bescheid?
Ein Kosten-Bescheid enthält:
- Ihr anrechenbares Einkommen (nach Abzügen)
- Den maßgebenden Einkommensfreibetrag
- Eventuell den Eigen-Anteil
- Die Rechtsgrundlagen (§§ SGB IX, SGB XII)
- Eine Rechtsmittel-Belehrung (wie Sie Widerspruch einlegen können)
Wie wird gezahlt?
Falls Sie etwas zuzahlen müssen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Monatliche Überweisung an das Amt
- Direktabzug vom Konto
- Das Amt kann auch direkt mit dem Träger abrechnen.
Änderungen melden!
Wenn sich Ihr Einkommen oder Ihre Lebens-Situation ändert, müssen Sie das dem Amt melden. Dazu sind Sie verpflichtet.
Was Sie melden müssen:
- Einkommens-Änderungen (Jobwechsel, Gehalts-Erhöhung, Rente)
- Heirat oder Scheidung
- Erbschaft oder größere Schenkung
- Umzug
Sonder-Situationen
Wenn Sie erben
Wenn Sie erben, steigt Ihr Vermögen. Wenn das Vermögen über 71.190 Euro (2026) steigt, könnte es angerechnet werden.
Was Sie tun sollten: Informieren Sie das Amt. Es prüft, ob sich etwas ändert.
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Erbschaft auszuschlagen – aber das ist eine wichtige Entscheidung. Holen Sie sich vorher Beratung.
Wenn Sie eine Abfindung bekommen
Eine Abfindung ist Einkommen. Sie kann dazu führen, dass Sie im Abfindungsjahr mehr Einkommen haben und vielleicht etwas zuzahlen müssen.
Im nächsten Jahr sinkt Ihr Einkommen wieder – und die Eigen-Beteiligung fällt eventuell weg.
Wenn sich Ihr Einkommen ändert
Neue Arbeit, mehr Gehalt, weniger Arbeit – das alles verändert Ihre Situation. Melden Sie Änderungen immer dem Amt.
Das Amt passt dann Ihren Bescheid an. In beide Richtungen: weniger zahlen oder mehr zahlen.
Wenn Sie heiraten
Seit 2020 spielt das Einkommen Ihres Partners keine Rolle mehr. Heiraten ändert also an Ihrer Eigen-Beteiligung nichts – das Einkommen Ihres Partners wird nicht herangezogen.
Bei Scheidung oder Trennung
Auch bei Scheidung oder Trennung ändert sich an der Prüfung des eigenen Einkommens nichts. Das Amt schaut weiterhin nur auf Ihr eigenes Einkommen.
Praktische Tipps zum Geld sparen und schützen
Vermögen rechtzeitig aufbauen
Sie dürfen bis zu 71.190 Euro (2026) sparen. Bauen Sie dieses Schonvermögen auf – für Notfälle, für Wünsche, für das Alter.
Das Schonvermögen steigt jedes Jahr. Es lohnt sich, zu sparen.
Alters-Vorsorge nutzen
Alters-Vorsorge ist geschützt! Schließen Sie Alters-Vorsorge-Verträge ab (Riester, betriebliche Alters-Vorsorge). Dieses Geld zählt nicht zum anrechenbaren Vermögen.
So können Sie zusätzlich für das Alter vorsorgen – ohne dass das Ihre Eingliederungshilfe gefährdet.
Lebens-Versicherungen
Kapital-Lebens-Versicherungen zählen grundsätzlich zum Vermögen (ihr Rückkaufwert). Wenn Sie über die Schonvermögens-Grenze steigen, könnte das relevant werden.
Renten-Versicherungen (also Versicherungen, die eine monatliche Rente zahlen) sind dagegen als Altersvorsorge oft geschützt.
Schenkungen (Vorsicht!)
Wenn Sie Vermögen verschenken, um die Vermögens-Grenze zu unterschreiten: Das ist nicht erlaubt und kann als Verstoß gewertet werden.
Das Amt kann Schenkungen der letzten 10 Jahre rückwirkend berücksichtigen.
Tipp: Holen Sie sich Beratung, bevor Sie größere Vermögens-Verschiebungen vornehmen.
Schulden vermeiden
Schulden mindern zwar Ihr Vermögen – aber das Amt berücksichtigt nicht alle Schulden. Seien Sie vorsichtig mit Schulden.
Wenn Sie nicht zahlen können
Sprechen Sie mit dem Amt
Wenn Sie die Eigen-Beteiligung nicht zahlen können: Sprechen Sie sofort mit dem Amt. Schweigen hilft nicht.
Das Amt muss Ihnen helfen. Es gibt Möglichkeiten.
Ratenzahlung möglich
In vielen Fällen ist eine Ratenzahlung möglich. Sie zahlen den Betrag in kleinen Schritten ab – monatlich.
Fragen Sie beim Amt nach dieser Möglichkeit.
Härtefall-Regelungen
Es gibt gesetzliche Härtefall-Regelungen. Wenn die Zahlung für Sie eine besondere Härte bedeutet, kann das Amt darauf verzichten.
Was eine besondere Härte ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Lassen Sie sich beraten.
Sie bekommen die Hilfe trotzdem!
Ganz wichtig: Auch wenn Sie die Eigen-Beteiligung nicht sofort zahlen können – Sie bekommen die Hilfe trotzdem. Die Leistung darf nicht wegen ausstehender Zahlungen verweigert werden.
Ihre Rechte bei der Kosten-Heranziehung
Sie müssen informiert werden
Das Amt muss Ihnen erklären, wie die Eigen-Beteiligung berechnet wurde. Sie haben ein Recht auf eine verständliche Erklärung.
Wenn Ihnen der Bescheid unklar ist: Fragen Sie nach.
Sie dürfen Widerspruch einlegen
Wenn Sie mit der Berechnung nicht einverstanden sind: Sie haben das Recht auf Widerspruch. Die Frist beträgt 1 Monat ab Erhalt des Bescheids.
Schreiben Sie dem Amt: „Ich lege Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] ein.“
Den Widerspruch begründen können Sie auch nachträglich.
Fehler in der Berechnung?
Fehler können passieren. Wenn Sie glauben, dass die Berechnung falsch ist:
- Fordern Sie die genaue Berechnung an
- Vergleichen Sie mit Ihrem Einkommen
- Holen Sie sich Beratung
Ein Widerspruch hat oft Erfolg – besonders wenn die Berechnung fehlerhaft war.
Beratung holen
Bei Fragen zur Eigen-Beteiligung helfen:
- EUTB-Beratungs-Stellen (kostenlos und unabhängig)
- Sozial-Verbände (VdK, SoVD)
- Sozialrechts-Anwälte
Häufige Fehler und Missverständnisse
Irrtum 1: „Ich muss mein ganzes Einkommen abgeben“
Falsch! Nur der Teil Ihres Einkommens, der über dem Freibetrag liegt, wird angerechnet. Und auch davon müssen Sie nicht alles zahlen. Es gibt weitere Abzüge.
Die meisten Menschen zahlen nichts.
Irrtum 2: „Mein Partner muss für mich zahlen“
Falsch! Seit 2020 zählt das Einkommen und Vermögen Ihres Partners nicht mehr. Nur Ihr eigenes Einkommen wird geprüft.
Irrtum 3: „Ich darf kein Vermögen haben“
Falsch! Sie dürfen bis zu 71.190 Euro (2026) haben. Dieser Betrag gehört Ihnen. Er wird nicht angerechnet.
Früher war das anders – aber seit 2020 nicht mehr.
Irrtum 4: „Ich muss mein Haus verkaufen“
Falsch! Ihr selbst genutztes Haus oder Ihre eigene Wohnung ist geschützt. Sie müssen es nicht verkaufen.
Auch das Auto ist seit 2024 geschützt (ein angemessenes Kraftfahrzeug).
Irrtum 5: „Eingliederungshilfe muss zurückgezahlt werden“
Falsch! Eingliederungshilfe ist kein Darlehen. Sie müssen sie nicht zurückzahlen.
Es sei denn: Sie haben falsche Angaben gemacht. Dann kann das Amt die Leistung zurückfordern.
Vergleich: Früher und Heute
Vor 2020: Eingliederungshilfe als Sozialhilfe
Bis 2019 war die Eingliederungshilfe Teil der Sozialhilfe. Die Regeln waren streng:
| Was geprüft wurde | Früher (bis 2019) | Heute (seit 2020) |
|---|---|---|
| Einkommens-Grenze | Sehr niedrig (ca. 1.120 Euro/Monat) | Sehr hoch (ca. 3.362 Euro/Monat, 2026) |
| Vermögens-Freibetrag | Nur ca. 2.600 Euro | 71.190 Euro (2026) |
| Partner-Einkommen | Wurde angerechnet | Wird nicht mehr angerechnet |
| Auto | Galt als Vermögen | Seit 2024 kein Vermögen mehr |
| Eltern-Unterhalt | Ab niedrigerem Einkommen | Erst ab 100.000 Euro/Jahr |
Das hat sich verbessert
Die Verbesserungen sind enorm:
- Freibetrag stieg von 2.600 auf 71.190 Euro
- Partner werden nicht mehr herangezogen
- Einkommens-Grenzen wurden stark erhöht
- Auto und Haus sind geschützt
Warum die Änderungen wichtig sind
Die alte Regelung führte dazu, dass viele Menschen mit Behinderung arm bleiben mussten. Wer etwas gespart hatte, musste es erst aufbrauchen.
Das BTHG hat das geändert. Jetzt können Menschen mit Behinderung ein normales finanzielles Leben führen – mit Ersparnissen, mit Partner, mit eigenem Zuhause.
Rechenbeispiele im Detail
Beispiel 1: Sabine – Vollzeit-Angestellte mit Behinderung
Situation: Sabine (38 Jahre) arbeitet Vollzeit als Bürokauffrau. Brutto-Gehalt: 3.200 Euro/Monat (= 38.400 Euro/Jahr). Sie bekommt ambulante Eingliederungshilfe (Assistenz 5 Std./Woche).
Prüfung:
- Einkommens-Freibetrag 2026 (sozialvers. Beschäftigung): ca. 39.500 Euro/Jahr
- Sabines Einkommen: 38.400 Euro/Jahr
- Einkommen liegt unter dem Freibetrag
- Ergebnis: Sabine zahlt nichts.
Beispiel 2: Robert – Selbst-Ständiger mit mittlerem EinkommenSituation: Robert (52 Jahre) ist selbständiger Grafik-Designer. Jahres-Einkommen: 45.000 Euro. Er bekommt ambulante Eingliederungshilfe.
Prüfung:
- Einkommens-Freibetrag 2026 (andere Einkünfte, nicht Sozialversicherungs-pflichtig): ca. 29.600 Euro/Jahr
- Roberts Einkommen: 45.000 Euro/Jahr
- Einkommen liegt über dem Freibetrag
- Differenz: 45.000 – 29.600 = 15.400 Euro über dem Freibetrag
- Von dieser Differenz wird ein bestimmter Anteil als Eigen-Beteiligung fällig.
- Ergebnis: Robert muss wahrscheinlich etwas zuzahlen. Das Amt berechnet den genauen Betrag.
Beispiel 3: Monika – WfbM und stationäres Wohnen
Situation: Monika (29 Jahre) lebt in einem Wohnheim und arbeitet in einer WfbM. Einkommen: ca. 230 Euro/Monat Werkstatt-Entgelt + Grundsicherung.
Prüfung:
- Die Fachleistung (Betreuung im Wohnheim, Förderung in der WfbM) zahlt die Eingliederungshilfe.
- Unterkunft und Essen im Wohnheim zahlt die Grundsicherung.
- Monikas Barbetrag: ca. 152 Euro/Monat
- Ergebnis: Monika zahlt für die Fachleistung nichts.
Steuerliche Aspekte
Für Eingliederungshilfe zahlt man keine SteuernLeistungen der Eingliederungshilfe sind keine Einnahmen im steuerlichen Sinne. Man braucht sie nicht zu versteuern. Es gibt keine Steuer auf Eingliederungshilfe.
Persönliches Budget und Steuern
Auch das Persönliche Budget ist steuerfrei. Es ist eine Sozial-Leistung – kein Arbeits-Einkommen.
Wichtig: Wenn Sie mit dem Persönlichen Budget Menschen beschäftigen (als sogenannter „Arbeitgeber“), haben Sie vielleicht Arbeits- und Sozialversicherungs-rechtliche Pflichten. Lassen Sie sich beraten.
Außergewöhnliche Belastungen absetzen
Menschen mit Behinderung können viele Kosten steuerlich absetzen:
- Kosten für Behinderungs-bedingte Hilfen (soweit sie nicht erstattet werden)
- Fahrtkosten wegen der Behinderung
- Mehrkosten durch die Behinderung
Diese Kosten heißen „außergewöhnliche Belastungen“ und können die Steuerlast senken.
Behinderten-Pauschbetrag
Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB).
Beispiele (Stand 2026):
- GdB 20: 384 Euro/Jahr
- GdB 50: 1140 Euro/Jahr
- GdB 80: 2.120 Euro/Jahr
- GdB 100: 2.840 Euro/Jahr
- GdB 100 mit bestimmten Merkzeichen (H, Bl, TBl): 7.400 Euro/Jahr
Dieser Pauschbetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen – ohne dass Sie Kosten einzeln nachweisen müssen.
Steuerberater kann helfen
Steuerrecht und Sozialrecht überschneiden sich oft. Ein Steuerberater mit Erfahrung in diesem Bereich kann helfen, alle Möglichkeiten zu nutzen.
Checkliste: Welche Unterlagen brauche ich?
Wenn das Amt die Eigen-Beteiligung berechnet, braucht es von Ihnen: Zum Einkommen:
- Gehalts-Abrechnungen (letzte 3 Monate)
- Steuerbescheid (letztes Jahr)
- Rentenbescheid (falls vorhanden)
- Bescheide über Leistungen (Grundsicherung, BAföG, etc.)
- Nachweis über Werkstatt-Entgelt
Zum Vermögen:
- Kontoauszüge (aktuell)
- Nachweis über Spar-Anlagen, Wertpapiere
- Nachweis über Lebens-Versicherungen (Rückkaufwert)
- Grundbuch-Auszug (falls Immobilien vorhanden sind)
- Nachweis über Altersvorsorge-Verträge
Zur Person:
- Personalausweis oder Reisepass
- Ggf. Schwerbehinderten-Ausweis (kein Pflichtdokument, aber hilfreich)
- Nachweis über Betreuung (falls vorhanden)
Tipp: Schicken Sie keine Original-Dokumente. Nur Kopien. Behalten Sie alles für sich selbst.
Merkbox: Die wichtigsten Punkte
Das müssen Sie wissen:
✅ Die meisten Menschen zahlen nichts für Eingliederungshilfe
✅ Einkommens-Freibetrag 2026: ca. 39.500 Euro/Jahr (sozialvers. Beschäftigung) – wer darunter liegt, zahlt nichts
✅ Vermögens-Freibetrag 2026: 71.190 Euro – dieses Geld gehört Ihnen
✅ Partner zahlt nicht mehr (seit 2020)
✅ Ihr Haus ist geschützt – kein Verkauf nötig
✅ Ihr Auto ist geschützt (seit 2024)
✅ Eltern/Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahres-Einkommen
✅ Eingliederungshilfe muss NICHT zurückgezahlt werden
✅ Widerspruch ist möglich – binnen 1 Monat ab Bescheid
✅ Beratung ist kostenlos – EUTB hilft Ihnen
Weiterführende Informationen
- Was ist Eingliederungshilfe? Grundlagen und Ziele
- Antrag stellen: Schritt für Schritt
- Ambulante Eingliederungshilfe
- Stationäre und teilstationäre Angebote
- Persönliches Budget – Selbstbestimmt leben
- Eingliederungshilfe und andere Leistungen – Was ist der Unterschied?
- Wenn der Antrag abgelehnt wird
- Beratung und Unterstützung finden
- Hauptartikel: Eingliederungshilfe – Alle wichtigen Informationen
FAQs – Häufig gestellte Fragen
Muss ich für Eingliederungshilfe etwas bezahlen?
Die kurze Antwort: Meistens nein.
Die meisten Menschen mit Behinderung zahlen für Eingliederungshilfe gar nichts. Das gilt besonders für ambulante Leistungen.
Nur wer ein hohes Einkommen hat, muss einen Teil zuzahlen. Die Einkommens-Grenze liegt 2026 bei ca. 39.500 Euro/Jahr (Sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung). Wer weniger verdient, zahlt nichts.
Dazu kommen hohe Schonvermögens-Grenzen (71.190 Euro in 2026). Und: Ihr Partner zahlt nicht mit.
Selbst wenn Sie etwas zuzahlen müssen: Das Amt berechnet das für Sie und schickt Ihnen einen Bescheid. Sie bekommen die Hilfe in jedem Fall.
Was passiert mit meinem Gehalt?
Ihr Gehalt zählt als Einkommen. Es wird beim Freibetrag berücksichtigt.
Wenn Ihr Gehalt unter dem Freibetrag liegt: Sie zahlen nichts.
Wenn Ihr Gehalt über dem Freibetrag liegt: Nur der Teil über der Grenze wird berücksichtigt. Und auch davon gibt es weitere Abzüge (Steuern, Sozial-Versicherung, Kosten der Behinderung).
Das Netto-Einkommen – also das, was Sie wirklich auf dem Konto haben – ist oft niedriger als das Brutto. Das Amt berücksichtigt das.
Für die allermeisten gilt: Das Gehalt liegt unter dem Freibetrag – und sie zahlen nichts.
Beispiel: Maria verdient 1.800 Euro brutto/Monat = 21.600 Euro/Jahr. Der Freibetrag liegt 2026 bei ca. 39.500 Euro/Jahr. Maria zahlt nichts.
Wird das Einkommen meines Partners überhaupt geprüft?
Nein! Seit dem 1. Januar 2020 wird das Einkommen und das Vermögen Ihres Partners nicht mehr geprüft.
Das war eine der wichtigsten Verbesserungen durch das Bundesteilhabe-Gesetz (BTHG).
Vorher war das anders: Ehepartner und Lebenspartner mussten mitbezahlen. Das war für viele Familien eine große Belastung.
Heute gilt: Nur Ihr eigenes Einkommen zählt. Das Einkommen und Vermögen Ihres Partners bleibt außen vor.
Das gilt für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Partner in eheähnlichen Gemeinschaften.
Muss ich mein Erspartes aufbrauchen?
Nein! Sie dürfen Vermögen behalten.
Der Schonvermögens-Freibetrag beträgt 2026 71.190 Euro. Alles bis zu diesem Betrag gehört Ihnen – das Amt greift nicht darauf zu.
Früher (vor 2020) war das anders: Der Freibetrag lag bei nur ca. 2.600 Euro. Wer mehr hatte, musste es erst aufbrauchen.
Diese Zeit ist vorbei. Sie können sparen, ein Konto haben, Geld zur Seite legen – bis zu 71.190 Euro (2026) ohne Auswirkung auf die Eingliederungshilfe.
Zusätzlich sind geschützt:
- Ihr selbst genutztes Haus oder Ihre eigene Wohnung
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug (seit 2024)
- Altersvorsorge-Verträge (Riester, betriebliche Altersvorsorge)
- Hausrat und persönliche Gegenstände
Quellen