Wenn eine Person pflegebedürftig wird, stehen die Angehörigen oft vor einem Berg von Aufgaben und wissen nicht, wo sie anfangen sollen. Im Mittelpunkt der Besorgnisse steht meistens die Frage: Wo finden wir Unterstützung? Gibt es Geld? Was leistet die Kranken- und der Rentenversicherung? Wie steht es mit der Pflegeversicherung? Was kann man wo beantragen? Wie verhält es sich mit Vollmachten, Pflege- und Betreuungsverfügungen? Welche Rechte haben pflegende Angehörige, die arbeiten?
Seit Jahren hört man in den Nachrichten, dass die Pflegeversicherung reformiert werden soll. Manche fühlen sich durch diese Diskussion verunsichert, weil sie nicht wissen, worauf sie sich einstellen sollen. Hier eine Übersicht der wichtigsten Begriffe und Leistungen.
Quelle: WIdO 2018
Pflegeberatung, Pflegegeld, Pflegegrad
Pflegeberatung
Zum Glück ist das Pflegewesen in Deutschland heute recht gut organisiert. Die erste Anlaufstelle ist meist die gesetzliche oder private Pflegeversicherung, auch einfach „Pflegekasse“ genannt. Dort haben Versicherte und ihre Angehörigen, aber auch andere ehrenamtliche Pflegepersonen, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung.
Pflegegeld
Wenn eine pflegebedürftige Person wünscht, von den eigenen Angehörigen oder Bekannten gepflegt zu werden, und diese einverstanden sind, kann sie bei der Pflegeversicherung das Pflegegeld beantragen. Die pflegebedürftige Person kann selbst entscheiden, was sie mit diesem Geld macht. Meistens gibt sie es der pflegenden Person als eine Art Entschädigung für den Arbeitsaufwand der Pflege.
Ob man Pflegegeld bekommt und wie viel, richtet sich nach der „Pflegebedürftigkeit“, und die entscheidet den „Pflegegrad“. Das heißt, dass man zunächst bei der Pflegeversicherung die Feststellung des Pflegegrades beantragen muss. Antragsformulare gibt es auf den Internetseiten der zuständigen Pflegeversicherung, die mit der Krankenversicherung der pflegebedürftigen Person gekoppelt ist. Man kann sich zunächst also einfach an die Krankenversicherung wenden. Am besten tut man das alles schriftlich, per E-Mail oder Fax, um später nachweisen zu können, wer wann was beantragt oder genehmigt hat. Man sollte deshalb immer Kopien von allen Schriftwechseln aufbewahren – auf Papier oder im Computer.
Pflegegrad
Der Pflegegrad, d.h. wie „pflegebedürftig“ die Person ist, wird von Gutachterinnen und Gutachtern des „Medizinischen Dienstes“ des jeweiligen Bundeslandes festgestellt. Der Medizinische Dienst (MD) ist eine unabhängige Organisation, die die Krankenkassen dabei unterstützt, ihre Leistungen einheitlich, fair und nach objektiven medizinischen Kriterien zu erbringen. Wenn Sie bei der Pflegekasse die Feststellung des Pflegegrades beantragt haben, kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter des Medizinischen Dienstes zu Ihnen. Er oder sie stellt Fragen und beobachtet Sie, um festzustellen, welchen Pflegebedarf Sie haben.
Die Ergebnisse werden nach einem festen Punktesystem ausgewertet. Dann wird festgelegt, welchen Pflegegrad Sie haben.
Pflegegrad 1
In Pflegegrad 1 gibt es keine direkten Zahlungen in Form von Pflegegeld, aber:
- man kann den Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro in Anspruch nehmen, um z.B. eine Alltagsbegleitung zu finanzieren, die gelegentlich unterstützt. Wenn bereits eine vollstationäre Pflege im Heim stattfindet, steht ein Betrag in gleicher Höhe als Zuschuss zur Verfügung.
- die Pflegekasse übernimmt bis zu 42 Euro Kosten für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel
- die Kosten eines Hausnotrufs bis zu 25,50 Euro pro Monat
- Für eine Wohnraumanpassung kann man pro Maßnahme bis zu 4.180 Euro beantragen
- Pflegeberatung und Pflegekurse für die Angehörigen
- Pflegeunterstützungsgeld
- Wohngruppenzuschuss, falls zutreffend
- bis zu 53 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen (unterstützende Software)
Pflegegrad 2
In Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf folgende Leistungen:
- Pflegegeld in Höhe von 347 Euro monatlich
- Pflegesachleistungen in Höhe von 796 Euro monatlich
- Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich
- Tages- oder Nachtpflege in Höhe von 721 Euro monatlich
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro jährlich
- bis zu 42 Euro für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel
- Hausnotruf bis 25,50 Euro pro Monat
- Wohnraumanpassung pro Maßnahme bis zu 4.180 Euro
- Pflegeberatung und Pflegekurse für die Angehörigen
- Pflegeunterstützungsgeld
- 224 Euro Wohngruppenzuschuss, falls zutreffend
- bis zu 53 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen (unterstützende Software)
- außerdem technische Pflegehilfsmittel
- bei vollstationärer Pflege im Heim 805 Euro monatlich
Pflegegrad 3
In Pflegegrad 3 besteht ein Anspruch auf folgende Leistungen:
- Pflegegeld in Höhe von 599 Euro monatlich
- Pflegesachleistungen in Höhe von 1.497 Euro monatlich
- Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich
- Tages- oder Nachtpflege in Höhe von 1.357 Euro monatlich
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro jährlich
- bis zu 42 Euro für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel
- Hausnotruf bis 25,50 Euro pro Monat
- Wohnraumanpassung bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme
- Pflegeberatung und Pflegekurse für die Angehörigen
- Pflegeunterstützungsgeld
- 224 Euro Wohngruppenzuschuss, falls zutreffend
- bis zu 53 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen (unterstützende Software)
- außerdem technische Pflegehilfsmittel
- bei vollstationärer Pflege im Heim 1.319 Euro monatlich
Pflegegrad 4
In Pflegegrad 4 besteht ein Anspruch auf folgende Leistungen:
- Pflegegeld in Höhe von 800 Euro monatlich
- Pflegesachleistungen in Höhe von 1.859 Euro monatlich
- Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich
- Tages- oder Nachtpflege in Höhe von 1.685 Euro monatlich
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro jährlich
- bis zu 42 Euro für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel
- Hausnotruf bis 25,50 Euro pro Monat
- Für eine Wohnraumanpassung bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme
- Pflegeberatung und Pflegekurse für die Angehörigen
- Pflegeunterstützungsgeld
- 224 Euro Wohngruppenzuschuss, falls zutreffend
- bis zu 53 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen (unterstützende Software)
- außerdem technische Pflegehilfsmittel
- bei vollstationärer Pflege im Heim 1.855 Euro monatlich
Pflegegrad 5
Pflegegrad 5 wird nur bei schwerster Beeinträchtigung und besonderen Pflegeanforderungen gewährt. Es besteht Anspruch auf folgende Leistungen:
- Pflegegeld in Höhe von 990 Euro monatlich
- Pflegesachleistungen in Höhe von 2.299 Euro monatlich
- Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich
- Tages- oder Nachtpflege in Höhe von 2.085 Euro monatlich
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro jährlich
- bis zu 42 Euro für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel
- Hausnotruf bis 25,50 Euro pro Monat
- Für eine Wohnraumanpassung bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme
- Pflegeberatung und Pflegekurse für die Angehörigen
- Pflegeunterstützungsgeld
- 224 Euro Wohngruppenzuschuss, falls zutreffend
- bis zu 53 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen (unterstützende Software)
- außerdem technische Pflegehilfsmittel
- bei vollstationärer Pflege im Heim 2.096 Euro monatlich
Pflegesachleistungen
Was unter „Pflegesachleistungen“ zu verstehen ist, regelt das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Paragraf 36. Hier geht es um häusliche Pflegehilfe, Körperpflege, Betreuung und Haushaltshilfe durch geschulte Personen oder Pflegedienste wie Home Instead, die mit der Pflegekasse einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben. Pflegesachleistungen beinhalten auch die Einweisung und Beratung der pflegenden Angehörigen, wie sie ihre Pflege am besten gestalten können.
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro steht allen Pflegegraden zu. Der Name „Entlastungsbetrag“ besagt, dass die pflegenden Angehörigen durch dieses Geld entlastet werden sollen. Der Betrag kann dazu verwendet werden, beispielsweise eine Alltagsbegleitung mitzufinanzieren, die gelegentlich unterstützt. Man sammelt die Rechnungen für die erbrachten Leistungen und reicht sie bei der Pflegekasse ein. Man kann nicht genutzte Teilbeträge ansammeln und später nutzen. Außerdem dürfen bis zu 40% des Betrages der Pflegesachleistungen zusätzlich für Entlastungsleistungen verwendet werden. Die Entlastung muss allerdings durch professionelle Fachkräfte oder geschulte Ehrenamtliche erbracht werden. Als Verwendungszwecke kommen haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenaktivitäten, Alltags- oder Pflegebegleiter, Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege in Frage.
Tages- und Nachtpflege
weil sie sich aufgrund ihrer körperlichen oder psychischen Verfassung nicht mehr selbst helfen können, kommt die Tages- und Nachtpflege als mögliche Lösung in Frage. Dabei verbringt die pflegebedürftige Person einige Stunden in einer Tagespflegeeinrichtung, während die betreuende Person abwesend ist, um zu arbeiten oder anderen Verpflichtungen nachzukommen.
In Tagespflegeeinrichtungen wird die pflegebedürftige Person gemeinsam mit anderen betreut und verpflegt und nimmt an Aktivitäten teil. In der Regel gehört zu den Leistungen dazu, dass die Person abgeholt und wieder nach Hause gebracht wird.
Entsprechendes gilt für die Nachtpflege, sofern sie verfügbar ist – die Person wird abends abgeholt, übernachtet in der betreuten Pflegeeinrichtung und wird am nächsten Morgen wieder zurückgebracht.
Der von der Pflegekasse beigesteuerte Betrag deckt die Kosten der Tages- oder Nachtpflege nicht immer. Allerding können die Ansprüche auf Pflegesachleistungen und Pflegegeld zusätzlich für Tages- oder Nachtpflege genutzt werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Unter diesen Begriff fallen Wohnungsreinigung, Gartenpflege, Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt und Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge. Wie Pflege- und Betreuungskosten sind diese Kosten auch steuerlich absetzbar – hierbei sind die jeweils aktuellen Regeln zu berücksichtigen.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Wenn die pflegenden Angehörigen vorübergehend abwesend sind, weil sie z.B. Urlaub machen, krank sind oder beruflich verreisen müssen, übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für eine professionelle Ersatzbetreuung, wenn die pflegebedürftige Person solange in einer Pflegeeinrichtung versorgt wird. Dies wird als Kurzzeitpflege bezeichnet. Verhinderungspflege ist eine Ersatzbetreuung zu Hause.
Früher waren Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zwei getrennte Leistungen. Seit Juli 2025 wurden sie jedoch zu einem Gesamtbetrag von 3.539 Euro pro Jahr zusammengefasst, um pflegenden Angehörigen die Inanspruchnahme zu erleichtern. Dieser „gemeinsame Jahresbetrag“ kann ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen jährlich genutzt werden.
Beantragt wird jeweils „Kurzzeitpflege“ oder „Verhinderungspflege“. Dies sollte möglichst im Voraus geschehen, kann aber auch nachgeholt werden. Die Pflegekasse zahlt die entstandenen Kosten der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege bis zur tatsächlichen Höhe direkt an den Anbieter oder erstattet sie an die pflegebedürftige Person.
Digitale Pflegeanwendungen
Digitale Pflegeanwendungen (kurz „DiPA“) sind Computerprogramme oder Apps für Smartphones, Tablets oder normale Computer, die speziell für pflegebedürftige Personen entwickelt wurden und für diesen Zweck zertifiziert sind. Sie haben eine Zulassung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
DiPAs unterstützen pflegebedürftige Personen dabei, selbstständig und geistig fit zu bleiben und mit anderen Menschen oder dem Pflegedienst zu kommunizieren, und sie helfen den pflegenden Angehörigen. Der Betrag von 53 Euro kann z.B. für Software-Nutzungsgebühren oder mit der Nutzung der Software verbundene Kosten genutzt werden.
Da dieses Angebot neu ist, gibt es noch nicht viele DiPAs. Ihre Krankenkasse hat eine Liste der zugelassenen Apps.
Technische Pflegehilfsmittel
Technische Pflegehilfsmittel wie spezielle Krankenbetten, Aufstehhilfen, Gehhilfen, Rollstühle, spezielle Sitzkissen und Matratzen, Duschhocker, Seh- und Hörhilfen, Hausnotrufsysteme und anderes Gerät, das pflegebedürftige Personen unterstützt, sowie Verbrauchsmaterial. Um zu erfahren, welche Hilfsmittel von der Pflegekasse erstattet oder mitfinanziert werden, erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse.
Vollmachten
Älteren Menschen wird empfohlen, bestimmte Vollmachten und Verfügungen zu erstellen, damit ihre Wünsche im Pflegefall klar sind und Angehörige und Ärzte wissen, wie sie sich verhalten sollten. Damit diese Vollmachten juristisch gültig sind, müssen sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Neutrale Organisation wie z.B. die Stiftung Warentest bieten kostenlos digitale Formulare an, die betroffenen Personen helfen, die richtigen Vorsorgedokumente zu erstellen.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht ernennt die Person eine angehörige oder sonstige Person als Stellvertreter und gibt ihr das Recht, bestimmte Entscheidungen über Pflege, Betreuung, Behörden- und Finanzangelegenheiten usw. zu fällen.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung ernennt man einen gesetzlichen Vertreter oder eine gesetzliche Vertreterin als Betreuer bzw. Betreuerin für den Fall, dass man wegen Krankheit, Unfall, Behinderung oder dergleichen nicht mehr in der Lage ist, sich selbst um seine Angelegenheiten zu kümmern. Man kann mehrere Betreuungspersonen ernennen und auch Personen ausdrücklich ausschließen, von denen man nicht vertreten werden will.
Patientenverfügung
Zur Entlastung der Angehörigen ist auch eine Patientenverfügung sinnvoll, weil sie regelt, wie man medizinisch versorgt werden will, wenn man nicht mehr im Stande ist, bewusste Entscheidungen zu fällen oder zu äußern. Man kann detailliert angeben, wie in bestimmten Situationen verfahren werden soll. So erspart man den Angehörigen Gewissenskonflikte.
Leistungen für berufstätige pflegende Personen
Pflegezeit in der Rentenversicherung
Wer eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche, in häuslicher Umgebung pflegt und gleichzeitig nicht mehr als 30 Wochenstunden beruflich arbeitet, sollte dies der Pflegekasse mitteilen. Die Pflegekasse bezahlt dann unter bestimmten Bedingungen Beiträge an die Rentenversicherung.
Die Pflegezeit der betreuenden Person wird in diesem Fall von der Rentenversicherung als Beitragszeit gewertet und auch in der Wartezeit berücksichtigt (d.h. die Mindestversicherungszeit wächst dadurch an). Diese Regelungen gelten aber nur, wenn die Betreuung nicht gewerblich betrieben wird (wobei Pflegegeld, das die betreute Person eventuell an die betreuende Person übergibt, NICHT als gewerbliches Entgelt betrachtet wird). Siehe Elftes Sozialgesetzbuch, §44 „Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen“ sowie die Seite der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn die betreute Person bei ihrer Pflegeversicherung Pflegeleistungen beantragt, wird ein Fragebogen bereitgestellt, mit dem die pflegerischen Tätigkeiten der pflegenden Person(en) erfasst werden können. Die Pflegekasse entscheidet anhand der Antworten, ob Anspruch auf die Zahlung von Rentenbeiträgen gegeben ist.
Pflegeunterstützungsgeld
Berufstätige Personen, die kurzfristig und unerwartet eine angehörige Person pflegen und deshalb unbezahlten Urlaub nehmen müssen, werden durch das Pflegeunterstützungsgeld entlastet: Die Pflegeversicherung übernimmt einen Teil des Einkommensverlustes für bis zu zehn Tage pro Kalenderjahr. Dies gilt nur, wenn während der Zeit der Freistellung tatsächlich kein Lohn gezahlt wird.
Die Absicht dieser Leistung ist nicht, berufstätige Pflegende permanent zu unterstützen. Vielmehr greift sie der betreuenden Person in einer dringlichen Situation, in der sie sich um eine pflegebedürftige Person kümmern und die langfristige Pflege organisieren muss, unter die Arme, damit sie nicht ihr gesamtes Einkommen während dieser Zeit verliert. Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person beantragt werden.
Wenn mehrere Personen einander bei der Pflege abwechseln, können sie das Pflegeunterstützungsgeld für die zehn Tage untereinander entsprechend aufteilen.
Kündigungsschutz
Damit pflegende Angehörige nicht ihren Arbeitsplatz verlieren, wenn sie sich kurzzeitig um eine pflegebedürftige Person kümmern würden, genießen sie einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt ab zwölf Wochen vor dem Beginn der angekündigten Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit bis zum Ende der Verhinderung. Die Pflegebedürftigkeit muss akut und die Pflege erforderlich sein – beides wird von der Pflegekasse auf Antrag überprüft. Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber mindestens zehn Tage vor Beginn der geplanten Freistellung angekündigt werden. Die Details regelt das Pflegezeitgesetz.
Arbeitnehmende können auch die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ in Anspruch nehmen und sich bis zu zehn Tage pro pflegebedürftige Person pro Jahr freistellen lassen, ohne dass ein Kündigungsrisiko besteht. Wenn dies Lohnausfall bedeutet, können sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen.